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Allgemeines Berggesetz

§ 72

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/72#abs-1 (1) Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen konzessionierten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/72#abs-2 (2) In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch das Oberbergamt vorgeschrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/72#abs-3 (3) Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde abzuliefern, das andere auf dem Bergwerk an einem geeigneten Ort aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/72#abs-4 (4) Der Grundeigentümer oder derjenige, der ein Recht zum Besitz am Grundstück hat, sowie deren Bevollmächtigte können in das bei der Bergbehörde befindliche Exemplar Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dem Bergwerksbesitzer soll Gelegenheit gegeben werden, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.

§ 71 § 73