Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 93d
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/93d#abs-1 (1) Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, Über- oder Nebenschichten zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/93d#abs-2 (2) ....