Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 10
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/10#abs-1 (1) Im Felde eines verliehenen Bergwerkes darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden, auf welche der Bergwerkseigentümer Rechte noch nicht erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/10#abs-2 (2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerkes, so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemessene Sicherheit für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 9 entsprechend.