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Allgemeines Berggesetz

§ 205

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/205#abs-1 (1) Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/205#abs-2 (2) Die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/205#abs-3 (3) Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.

§ 204 § 206