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Allgemeines Berggesetz

§ 93c

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/93c#abs-1 (1) Für Arbeiter, die an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/93c#abs-2 (2) Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.

§ 93b § 93d