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Allgemeines Berggesetz

§ 93

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/93#abs-1 (1) Auf jedem Bergwerke ist über die dort beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/93#abs-2 (2) Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 92 § 93a