Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 197
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/197#abs-1 (1) Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer, des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit geboten, ist. Gegebenenfalls trifft das Oberbergamt ... die hierzu erforderlichen Festsetzungen für den Oberbergamtsbezirk oder Teile desselben und erläßt die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne Bergwerke auf ihren Antrag durch das Oberbergamt von der Beobachtung dieser Vorschriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweise entbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/197#abs-2 (2) In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß
a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der Betriebsplanzulassung einer Erlaubnis durch das Oberbergamt bedürfen,
b) bestimmte Anlagen, Betriebsmittel oder Stoffe vor der Betriebsplanzulassung einer Zulassung durch das Oberbergamt bedürfen, die auch allgemein ausgesprochen und vom Hersteller beantragt werden kann.
Bei Erteilung einer Erlaubnis nach Buchstabe a ist § 68 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/197#abs-3 (3) Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/197#abs-4 (4) Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören.