Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 76
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/76#abs-1 (1) Das Oberbergamt kann dem Bergwerksbesitzer die Leitung des Betriebes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn ungeeignet erscheinen lassen, die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu gewährleisten. Es kann einen Betrieb, der entgegen der Untersagung weitergeführt wird, einstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/76#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/76#abs-3 (3) Liegen Tatsachen vor, die eine nach § 74 bestellte Person ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, ihre Aufgabe zu erfüllen, so kann das Bergamt vom Bergwerksbesitzer ihre Abberufung verlangen.