Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 78
Stand: 26.08.2026
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberbergamts versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.