Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 93e
Stand: 26.08.2026
Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten verfahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen.
Vierter Titel
Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten
eines Bergwerks