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Allgemeines Berggesetz

§ 67

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/67#abs-1 (1) Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/67#abs-2 (2) Auf Verlangen der Bergbehörde hat der Bergwerksbesitzer Sonderbetriebspläne für bestimmte Arbeiten oder Zeiträume aufzustellen und vorzulegen. Für Arbeiten, die von mehreren Bergwerksbesitzern nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden sollen, ist den beteiligten Bergwerksbesitzern die Aufstellung und Vorlegung eines gemeinsamen Betriebsplans aufzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/67#abs-3 (3) Der Betriebsplan unterliegt der Prüfung durch die Bergbehörde; er muß ihr zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/67#abs-4 (4) Die Prüfung hat sich auf die im § 196 festgestellten Gesichtspunkte zu beschränken.

§ 66 § 68