Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 79
Stand: 26.08.2026
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen der Bergbehörde die vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen.
Dritter Abschnitt
Von den Bergleuten
und den Betriebsangestellten