Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
Stand: 30.07.2022
Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern. Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen. Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag muss enthalten:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 VR 1/19, 4 VR 1/19 (4 A 2/19)Eilantrag auf weitere Berücksichtigung eines abgeschichteten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der BundesfachplanungZitiert von 24
- BVerwG, 14.03.2018 – 4 A 5/17Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - SechtemZitiert von 164
- BVerwG, 14.03.2018 – 4 A 11.17Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung; Reichweite des Minimierungsgebots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Bayern, 17.07.2019 – 15 N 19.27Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490 592)
BGBl. 2015 I S. 2490
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