Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern. Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen. Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag muss enthalten
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490 592)
BGBl. 2015 I S. 2490
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