Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/47#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/47#abs-2 (2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/47#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, einschließlich Regelungen zur Erweiterung, näheren Bestimmung oder Beschränkung des Katalogs nach § 19 Absatz 2 Satz 2.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 47 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.