Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21#abs-1 (1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21#abs-3 (3) Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 21 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.03.2021 – 21 B 1162/20
- VG Köln, 21.07.2020 – 9 L 663/20
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.