Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.

§ 12 § 14