Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 4
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- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- BPatG, 24.11.2025 – 26 W (pat) 38/21Markenbeschwerdeverfahren – „WerraEnergie“ – Unterscheidungskraft – keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 3 Kart 75/17Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/5#abs-1 (1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/5#abs-2 (2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.