Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 9 Messstellenverträge
Stand: 04.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/9#abs-1 (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
§ 54 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/9#abs-2 (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/9#abs-3 (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/9#abs-4 (4) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.