Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 5
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- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- OVG NRW, 04.03.2021 – 21 B 1162/20
- OLG Schleswig, 13.11.2025 – 6 U 36/24
- LG Itzehoe, 08.10.2025 – 5 O 14/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29#abs-1 (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten wie folgt auszustatten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29#abs-2 (2) Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29#abs-3 (3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung vom 24. April 2024 unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29#abs-4 (4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29#abs-5 (5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber