Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 39 Liegenschaftsmodernisierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/39#abs-1 (1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/39#abs-2 (2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 39 MsbG →
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