Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 39 Liegenschaftsmodernisierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/39#abs-1 (1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/39#abs-2 (2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.

§ 38 § 40