Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 3 Messstellenbetrieb
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 13.11.2025 – 6 U 36/24
- LG Itzehoe, 08.10.2025 – 5 O 14/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 884/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 – VI-3 Kart 163/15 (V)
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.11.2025 – 26 W (pat) 38/21Markenbeschwerdeverfahren – „WerraEnergie“ – Unterscheidungskraft – keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
- LG Halle, 21.08.2025 – 8 O 17/25
- BGH, 13.05.2025 – EnVR 83/20Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MsbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3#abs-1 (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3#abs-2 (2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3#abs-3 (3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder Steuerungseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3#abs-3a (3a) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der betroffenen Messstelle ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3#abs-4 (4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3#abs-5 (5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.