Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 272
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2024 – L 39 SF 254/23 B E
- LSG Thüringen, 26.09.2023 – L 1 SF 921/22 B
- LG München II, 05.11.2025 – 13 O 3173/24 Rae
- BGH, 01.02.2023 – XII ZB 104/22Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf RechtsanwaltsvergütungZitiert von 6
- FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2022 – 5 Ko 561/21Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 30.03.2022 – 5 Ko 114/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2026 – 26 W (pat) 48/22
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 20 U 121/24
- LG Düsseldorf, 20.11.2025 – 1 O 64/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/8#abs-1 (1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/8#abs-2 (2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.