§ 125 Insolvenzverfahren
Stand: 01.05.2022
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- BPatG, 09.10.2012 – 33 W (pat) 56/11Markenbeschwerdeverfahren - "zu einem Kreis verbundene Ringhälften (Bildmarke)/zu einem Kreis verbundene rote Ringhälften (Gemeinschaftsbildmarke)" – keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – nahezu identische Vergleichsmarken – keine Verwechslungsgefahr
- BPatG, 23.11.2011 – 26 W (pat) 511/11Markenbeschwerdeverfahren – "GlassLock (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/125#abs-1 (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,
in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/125#abs-2 (2) Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.