§ 125 Insolvenzverfahren
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/125#abs-1 (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,
in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/125#abs-2 (2) Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 125 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 09.10.2012 – 33 W (pat) 56/11Markenbeschwerdeverfahren - "zu einem Kreis verbundene Ringhälften (Bildmarke)/zu einem Kreis verbundene rote Ringhälften (Gemeinschaftsbildmarke)" – keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – nahezu identische Vergleichsmarken – keine Verwechslungsgefahr
- BPatG, 23.11.2011 – 26 W (pat) 511/11Markenbeschwerdeverfahren – "GlassLock (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 125 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 125 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.