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Artikel 17 · BT-Drs. 17/3356 · S. 21

Zu Artikel 17 (Änderung des Markengesetzes)

Zu Artikel 17 (Änderung des Markengesetzes)
Das Madrider Abkommen über die internationale Registrie-
rung von Marken (Madrider Markenabkommen) und das
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ermög-
lichen es, den Schutz einer Marke, die nicht in Deutschland
registriert ist, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land zu erstrecken. Wenn kein Schutzhindernis besteht,
braucht das Deutsche Patent- und Markenamt derzeit
gleichwohl keine Erklärung über die Schutzbewilligung ab-
zugeben. Erfolgt keine Schutzrechtsverweigerung, steht
vielmehr nach Ablauf der dafür geltenden Jahresfrist fest,
dass Markenschutz besteht. Die Ergänzung der Gemeinsa-
men Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken und zum Pro-
tokoll zu diesem Abkommen (GMAO) durch eine neue
Regel 18ter sieht nunmehr vor, dass eine Erklärung über die
Schutzbewilligung abgegeben werden muss, wenn schon
vor Ablauf der für die Schutzverweigerung maßgeblichen
Frist geklärt ist, dass kein Schutzhindernis besteht. Für diese
Fallgestaltung erscheint es nicht sachgerecht, die für eine
Schutzentziehung maßgebliche Frist von fünf Jahren, bis zu
deren Ablauf die Marke von ihrer Inhaberin oder ihrem In-
haber benutzt worden sein muss (Benutzungsschonfrist),
erst mit dem Ablauf der für die Schutzverweigerung maß-
geblichen Jahresfrist beginnen zu lassen. Die Neufassung
des § 115 Absatz 2 MarkenG sieht für diesen Fall deshalb
vor, dass die Benutzungsschonfrist bereits mit Zugang der
Erklärung über die Schutzbewilligung beim Internationalen
Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
beginnt.
§ 125a MarkenG und § 143a MarkenG enthalten jeweils
eine Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 über
die Gemein

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.510 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/3356, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.258–93.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3D4 · Prüfwert 072765b7832558e5….

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