§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/126#abs-1 (1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/126#abs-2 (2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 126 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 30.03.2023 – 6 U 120/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.06.2025 – 6 U 53/25
- OLG Köln, 27.06.2025 – 6 U 52/25
- OLG Köln, 27.06.2025 – 6 U 60/25
- OLG Köln, 10.01.2003 – 6 U 86/02Zitiert von 2
- BGH, 31.03.2016 – I ZR 86/13Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich begründeter Schutz; Berücksichtigung von Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen bei der Beurteilung einer Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft; Verantwortlichkeit des Online-Händlers für die durch ein anderes Unternehmen erfolgte Ausgestaltung der Produktpräsentation - Himalaya SalzZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 25.03.2025 – 17 O 5/25
- LG Köln, 26.02.2025 – 84 O 8/25Zitiert von 1
- LG Köln, 26.02.2025 – 84 O 11/25Zitiert von 1
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