Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 36 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Regelungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-5 (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-6 (6) Eine Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/36#abs-7 (7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.