Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/18#abs-1 (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/18#abs-2 (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/18#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 642)
BGBl. 2019 I S. 642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.