Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 21 Ermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 642)
BGBl. 2019 I S. 642
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