Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 6a Vermarktungsnormen
Stand: 07.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/6a#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/6a#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/6a#abs-3 (3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. I S. 52
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.