Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 29.04.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei Erhebung der „Milchabgabe“Zitiert von 46
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Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.