Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 7 Interventionen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 03.07.2008 – V R 51/06Umsatzsteuer: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs einer Marktordnungsstelle bei der Übernahme von Schweinen zur Beseitigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 01.03.2011 – 8 A 3357/08Zugang zu Informationen über Empfänger von EU-Agrarsubventionen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/7#abs-1 (1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/7#abs-2 (2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/7#abs-4 (4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.