Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 15 Überwachung
Stand: 10.06.2019
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- FG Hamburg, 16.11.2015 – 4 K 100/14
- VG Trier, 23.05.2012 – 5 K 123/12.TR
- OVG Niedersachsen, 23.07.2010 – 10 LA 26/09Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.