Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.04.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei Erhebung der „Milchabgabe“Zitiert von 46
- VG Freiburg, 12.10.2010 – 3 K 1198/09
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 – 5 S 2639/15
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 – 3 K 416/07Zitiert von 2
- VG Aachen, 01.02.2008 – 6 K 301/07Zitiert von 5
- VGH Hessen, 14.09.2011 – 6 A 1312/11
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 23.05.2025 – 3 A 457/20 SNZitiert von 1
- BFH, 09.07.2024 – VII R 35/23 (VII R 48/20), VII R 35/23, VII R 48/20Anspruch eines Zuckerherstellers auf Erstattung von Produktionsabgaben
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2024 – 8 A 10277/23.OVGZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/1#abs-1 (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MOG/1#abs-1a (1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/1#abs-2 (2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind