Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Stand: 12.08.2020
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 18.01.2011 – 10 LC 286/08Zitiert von 9
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Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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