Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Stand: 10.06.2019
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- VG Stade, 25.06.2024 – 6 A 1424/20
- VG Trier, 23.05.2012 – 5 K 123/12.TR
- OVG Niedersachsen, 23.07.2010 – 10 LA 26/09Zitiert von 5
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In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.