Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 12 Abgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.04.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei Erhebung der „Milchabgabe“Zitiert von 46
- BFH, 27.11.2013 – VII B 86/12Gültigkeit der uniotären und nationalen MilchabgaberegelungenZitiert von 3
- BFH, 27.11.2013 – VII B 87/12(Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Zweck des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG)Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 14.06.2023 – 4 K 1738/22 AO
- FG Hamburg, 30.09.2016 – 4 K 157/15Zitiert von 3
- BFH, 09.07.2024 – VII R 35/23 (VII R 48/20), VII R 35/23, VII R 48/20Anspruch eines Zuckerherstellers auf Erstattung von ProduktionsabgabenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 01.06.2022 – VII R 48/20Unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines ZuckerherstellersZitiert von 1
- EuGH, 29.07.2019 – C-360/18
- EGMR, 25.06.2019 – 68475/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/12#abs-1 (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/12#abs-3 (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/12#abs-4 (4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/12#abs-5 (5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/12#abs-6 (6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.