Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig ist für die Durchführung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen
bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.07.2022 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (BGBl. I 1197)
BGBl. 2022 I S. 1197
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 642)
BGBl. 2019 I S. 642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.