Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1197
BGBl. 2022 I S. 1197 · 73.222 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen
über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 22. Juli 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- § 5
schaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 § 6
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August § 7
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass § 8
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54
Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 9
24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen § 10
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz,
– des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lie-
ferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekannt- § 11
machung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), § 12
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin- § 13
dung mit Absatz 2a und mit Absatz 4 Satz 1, Ab- § 14
satz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 § 15
sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 § 16
und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, § 17
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der § 18
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I § 19
S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- § 20
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für § 21
Wirtschaft und Klimaschutz, § 22
– des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3746):
§ 23
Artikel 1 § 24
§ 25
Verordnung
zur Durchführung der
unionsrechtlichen Regelungen über Erzeuger-
organisationen im Sektor Obst und Gemüse
§ 26
(Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationen-
§ 27
durchführungsverordnung – OGErzeugerOrgDV)
§ 28
Inhaltsübersicht § 29
Abschnitt 1
§ 30
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Abschnitt 2
§ 31
Anerkennung von
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 32
§ 2 Rechtsform
§ 3 Mindestgröße § 33
§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Stimmrechte und Geschäftsanteile
Kündigung der Mitgliedschaft
Auslagerung
Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-
Verordnung
Abschnitt 3
Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
Wert der vermarkteten Erzeugung
Betriebsfonds
Abschnitt 4
Operationelle Programme und Beihilfe
Beantragung eines operationellen Programms
Genehmigung eines operationellen Programms
Durchführungszeitraum eines operationellen Programms
Änderungen eines operationellen Programms
Beihilfeantrag
Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
Vorschüsse
Teilzahlung
Einstellung eines operationellen Programms
Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
Rechtswidrige Beihilfen
Umfang der Krisenmaßnahmen
Abschnitt 5
Pflichten
Rechnungsführung und Standardpauschalen
Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Mitteilungspflichten
Abschnitt 6
Kontrollen
Verwaltungskontrollen
Vor-Ort-Kontrollen
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppel-
finanzierung
Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
Abschnitt 7
Verwaltungssanktionen
Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerken-
nungsvoraussetzungen
Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraus-
setzungen
Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammen-
hang mit dem jährlichen Leistungsbericht

§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-
Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
§ 37 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen
Umständen
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38 Muster und Formulare
§ 39 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 40 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
1. für die Durchführung der Rechtsakte der Euro-
päischen Union im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ins-
besondere der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor
Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten
Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der
operationellen Programme (Unionsrecht) sowie
2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßi-
gen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems
im Rahmen des Unionsrechts.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung
des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die
Durchführung sich bezieht auf:
1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
Organen der Europäischen Union obliegenden Mit-
teilungspflichten und
2. die Koordinierung der Länder bei der administra-
tiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhal-
tung der Anerkennungsvoraussetzungen und die
Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber
mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeu-
gerorganisationen und anerkannten Vereinigungen
von Erzeugerorganisationen.
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts
und dieser Verordnung die nach Landesrecht zustän-
digen Stellen (Landesstellen) zuständig.
Abschnitt 2
Anerkennung von
Erzeugerorganisationen
und deren Vereinigungen
§2
Rechtsform
Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er-
zeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische
Person des privaten Rechts sowie eine Personen-
gesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und
den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Aner-
kennungsvoraussetzungen erfüllt.
§3
Mindestgröße
(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird
festgesetzt
1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-
marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der
Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
1 250 000 Euro festgesetzt im Fall
1. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Er-
zeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts-
oder unionsrechtlichen Regelungen über die
ökologische oder biologische Produktion und Kenn-
zeichnung erzeugt werden, und
2. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich
Schalenfrüchte vermarktet.
(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder
teilweise aus juristischen Personen oder Personenge-
sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeu-
ger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation,
so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen
Personen oder Personengesellschaften für die Fest-
stellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Min-
destanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an meh-
reren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er
für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach
Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des
Antragstellers ist.
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies er-
forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei-
ten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung
1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorge-
sehen, festsetzen,
2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
wert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vor-
gesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die
Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,
3. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1
Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt
es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern
mit.
§4
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation
kann auch sein:

1. wer
a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des
Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder
b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die
Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu-
gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkann-
ten Erzeugerorganisation ist.
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten
Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festge-
legten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation
nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der aner-
kannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass
die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen
bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.
(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie
Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen
Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mit-
glied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein.
(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Er-
zeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht
anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und
Gemüse sein.
§5
Stimmrechte und Geschäftsanteile
(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorgani-
sation muss sicherstellen, dass
1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der
Stimmrechte ausüben kann und
2. bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,
a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu-
sammen nur weniger als 75 Prozent der Stimm-
rechte ausüben können, oder
b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger
Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent
der Stimmrechte ausüben können.
(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei
einer anerkannten Erzeugerorganisation,
1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we-
niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und
2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder
zusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge-
schäftsanteile halten.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschrei-
tung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern
sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der
Minderheit gewahrt sind.
(3) Ist eine juristische Person oder Personengesell-
schaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisa-
tion, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach
den Absätzen 1 und 2:
1. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als
49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkann-
ten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die
Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen
Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis
der gehaltenen Anteile zugerechnet.
2. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als
49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht
selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisa-
tion sind, gehalten, werden die Stimmrechte und
Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der
anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerech-
net.
3. Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesell-
schafter verbunden, so werden die Stimmrechte
und Geschäftsanteile der so verbundenen Unter-
nehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesell-
schafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr
als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen
verfügen.
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur
dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per-
sonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass
Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation
nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen
Person oder Personengesellschaft oder anderen Mit-
gliedern dieser juristischen Person oder Personenge-
sellschaft geändert oder aufgehoben werden können.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
wesentliche Interessen der juristischen Person oder
Personengesellschaft verletzt werden oder eine Ent-
scheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für
die juristische Person oder Personengesellschaft unzu-
mutbar ist.
(5) Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von
Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss
sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge-
schäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte
ausüben kann. Die Satzung einer anerkannten Vereini-
gung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei
Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied
weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und
weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben
kann.
§6
Kündigung der Mitgliedschaft
Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er-
zeugerorganisationen kann nur anerkannt werden,
wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die
Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens
sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.
§7
Auslagerung
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder aner-
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann
die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung,
Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeug-
nisse auslagern.
§8
Anwendung der
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,
sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lie-
ferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4655) entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Wert der vermarkteten
Erzeugung und Betriebsfonds
§9
Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze
nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. De-
zember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung
der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemein-
samen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Eu-
ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzie-
renden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom
6.12.2021, S. 1) wird der in Artikel 32 Absatz 2 Buch-
stabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der
Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parla-
ments und des Rates um zusätzliche Anforderungen
für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-
Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß
der genannten Verordnung festgelegten Interventions-
kategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für
den Standard für den guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nummer 1
(ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils gelten-
den Fassung genannte Wert verwendet.
(2) Verlässt ein Erzeuger eine nichtmitgliedstaaten-
übergreifende anerkannte Erzeugerorganisation und
tritt einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten
Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab
dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden
Kalenderjahres bei der aufnehmenden anerkannten
Erzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten
anerkannten Erzeugerorganisationen können eine von
Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.
(3) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des
Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer-
den.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich
von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahres-
abschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und
zu bestätigen.
§ 10
Betriebsfonds
(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal-
tung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben
und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu
erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder
mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme
finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteili-
gungen für jedes operationelle Programm oder Teilpro-
gramm getrennt ausgewiesen werden.
(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge
sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen
Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus-
gewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen muss
jederzeit nachgewiesen werden können.
(3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein-
richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen
gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.
Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die
Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1
und 2 entspricht. Der schriftliche oder elektronische
Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der
Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unver-
züglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
Abschnitt 4
Operationelle
Programme und Beihilfe
§ 11
Beantragung eines
operationellen Programms
(1) Ein operationelles Programm ist von einer aner-
kannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erfor-
derlichen Unterlagen bis spätestens 15. September
des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durch-
führung des operationellen Programms vorangeht, der
Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmi-
gung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur
Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage
der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des
Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung
des operationellen Programms vorangeht, verlängern.
(2) Für die Beantragung eines operationellen Pro-
gramms sind folgende Unterlagen und Angaben erfor-
derlich:
1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet
wurde,
2. eine Beschreibung der Ausgangssituation,
3. die Zielsetzungen des operationellen Programms
unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und
Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das
Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Stra-
tegieplans beitragen soll, und die Bestätigung,
dass es mit diesen übereinstimmt,
4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fort-
schritte bei der Programmdurchführung zu erleich-
tern, die vorgeschlagenen Maßnahmen,
5. die Laufzeit des Programms,
6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berech-
nungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
8. die erforderlichen Angaben zur Begründung ge-
staffelter Beitragshöhen,
9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den
Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der
anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhal-
ten wird die Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
zember 2013 mit Vorschriften über Direktzah-
lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge-
meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der

Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom
14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,
c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga-
nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,
S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117
(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert
worden ist,
d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
e) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung
der Anerkennungsvoraussetzungen, die die De-
legierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und
f) der vorliegenden Verordnung, und
11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der
anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder
mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions-
oder nationale Finanzierung für Maßnahmen bean-
tragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhal-
ten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU)
2021/2115 in Betracht kommen.
(3) In dem operationellen Programm ist anzugeben,
inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maß-
nahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen,
einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der
Union und genehmigten Absatzförderungsprogram-
men finanziert werden oder für eine solche Förderung
in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch
die im Rahmen früherer operationeller Programme
durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische
Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation aner-
kannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung
als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm
zur Genehmigung vorlegen.
(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe-
gehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand
eines operationellen Programms sein.
§ 12
Genehmigung eines
operationellen Programms
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmi-
gung eines operationellen Programms und des Be-
triebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation
bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die
Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestim-
mungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße
Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder
der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvor-
schriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm
kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es von-
einander unabhängige Elemente enthält.
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Pro-
gramms hat die Landesstelle insbesondere mit Kon-
trollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerken-
nungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und
den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Ab-
satz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Errei-
chung der im operationellen Programm angegebenen
Ziele plausibel sind, zu überprüfen.
(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Pro-
gramms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle
Programm erst nach der Anerkennung als Erzeuger-
organisation genehmigt werden.
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmi-
gung eines operationellen Programms festzulegen, ob
Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus
dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.
§ 13
Durchführungszeitraum eines
operationellen Programms
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestran-
chen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr um-
fassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember
genehmigten operationellen Programms beginnt am
1. Januar des folgenden Jahres. Die Durchführung
eines operationellen Programms, für das die Genehmi-
gung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezem-
ber des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem
1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operatio-
nellen Programms.
§ 14
Änderungen eines
operationellen Programms
(1) Anträge auf Änderungen des operationellen
Programms und des Betriebsfonds des laufenden Pro-
grammjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchs-
tens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätes-
tens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt
werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1
sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkun-
gen dieser Änderungen hervorgehen. Die Aufnahme
neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf
nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. Bei
Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorga-
nisationen darf der Betriebsfonds um höchstens
100 Prozent angehoben werden. § 12 Absatz 2 gilt für
Änderungsanträge entsprechend.
(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation
können auf deren eigene finanzielle Verantwortung
innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung
folgende Änderungen des operationellen Programms
vorgenommen werden:
1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-
führen,
2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-
tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-
nahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, so-
fern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der
Maßnahmen handelt,

3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu
unterschreiten.
In besonderen Fällen kann die Landesstelle abwei-
chend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der
Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschrit-
ten werden darf.
(3) Anträge auf Änderungen eines operationellen
Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum
15. September des laufenden Jahres zu stellen. Zur
Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1
bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert
werden.
(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3
genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufen-
den Jahres.
§ 15
Beihilfeantrag
(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union
(Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf
das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich
oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen.
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Lan-
desstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt
eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vor-
geschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende
Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens,
sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunter-
nehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie
der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des
Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den kon-
solidierten Abschluss und damit verbundene Be-
richte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2
genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirt-
schafts-Identifikationsnummer,
2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,
3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung
im Referenzzeitraum,
4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder
und der anerkannten Erzeugerorganisation,
5. Belege über die im Rahmen des operationellen
Programms getätigten Ausgaben,
6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Be-
triebsfonds für die Interventionskategorie Krisen-
prävention und Risikomanagement nach Artikel 47
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j
der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt
nach Maßnahmen,
7. bei einem Antrag auf Schlusszahlung Belege über
die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Arti-
kel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,
8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung
der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie
keine andere Unions- oder nationale Finanzierung
für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im
Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor
Obst und Gemüse förderfähig sind,
9. Belege über die Durchführung der betreffenden
Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von
Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschal-
finanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buch-
stabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2021/2115,
10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der
Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Anga-
ben und
11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der an-
erkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das
dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeu-
gern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7
Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnum-
mer der anerkannten Erzeugerorganisation.
Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht
vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt
worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt
anzugeben.
(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch
nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewie-
sen wird, dass
1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die
a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten
Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis
zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des
operationellen Programms durchgeführt werden
konnten und
b) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr
folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abge-
schlossen werden können, sowie
2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeu-
gerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
(5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorga-
nisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im
Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einrei-
chen, wenn
1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeu-
gerorganisationen handelt, die in demselben Mit-
gliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von
Erzeugerorganisationen anerkannt hat,
2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Ab-
satz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und
3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die End-
begünstigten der Beihilfe sind.
(6) Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine
Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen
beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeu-
gerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden
und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland an-
erkannt ist. Handelt es sich bei der anerkannten Erzeu-

gerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaaten-
übergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeu-
gerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland
hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung
ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.
(7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine
Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen
beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden
und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat.
§ 16
Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
(1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewäh-
rung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach
Antragseingang.
(2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens
zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durch-
führungsjahr des operationellen Programms folgt.
§ 17
Vorschüsse
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse
gewähren.
(2) Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussicht-
lichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Pro-
gramms während eines Viermonatszeitraums. Der Vier-
monatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der
Vorschuss beantragt wird. Ein Vorschuss wird nur
gewährt, sofern er mindestens 25 000 Euro beträgt.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten
Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfe-
betrags für das operationelle Programm nicht über-
schreiten.
(3) Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar,
Mai und September eingereicht werden. Einem Antrag
auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über
1. die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und
2. die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Be-
triebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse.
(4) Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach
Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des
Vorschusses. Die Landesstellen geben die geleisteten
Sicherheiten während des laufenden Programmjahres
in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vor-
schüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entspre-
chende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege
vorlegen.
(5) Bei Nichtbeachtung des operationellen Pro-
gramms oder schweren Verstößen gegen die Verpflich-
tungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die
Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer
Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. Bei
Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5
können die Landesstellen die Sicherheit nach Maß-
gabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit
einbehalten.
§ 18
Teilzahlung
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen
gewähren.
(2) Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie
mindestens 100 000 Euro beträgt. Die Summe aller
Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen
Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.
(3) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli
des betreffenden Durchführungsjahres des operatio-
nellen Programms gestellt werden. Die Landesstelle
kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag
zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober
des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden
kann. Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und
Zahlungsnachweise beizufügen.
§ 19
Einstellung eines
operationellen Programms
(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisatio-
nen die Durchführung ihres operationellen Programms
vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab
dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen
ausgezahlt werden.
(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maß-
nahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des ope-
rationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht
zurückzufordern, sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation oder die aner-
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum
Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operatio-
nellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht
waren, und
2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebs-
fonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende
ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten
Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung
von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochter-
gesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Arti-
kel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU)
2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genü-
gen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen
weiter genutzt werden.
§ 20
Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verord-
nung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweck-
bindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist
beginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder
der Auszahlung der gesamten Beihilfe. Innerhalb der
Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der
im genehmigten operationellen Programm beschriebe-
nen Bestimmung verwendet werden.
§ 21
Rechtswidrige Beihilfen
(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig,
sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb

der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1
einstellen;
2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbin-
dungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht er-
setzt wird;
3. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbin-
dungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produk-
tionstätigkeit außerhalb ihres geographischen An-
baugebiets verlagern;
4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des
§ 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchfüh-
rungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die
ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;
5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unions-
recht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31
Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt werden;
6. eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeu-
gerorganisation oder der Gewährung einer unter
die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine
anerkannte Erzeugerorganisation oder eine aner-
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1
oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Ab-
satz 1 Nummer 2 begangen hat.
(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige
Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwar-
teter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa
bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46
Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in
der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbre-
chung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall
1. der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,
2. des Widerrufs der Anerkennung und
3. der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisa-
tion oder der anerkannten Vereinigung von Erzeu-
gerorganisationen.
§ 22
Umfang der Krisenmaßnahmen
Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum
Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversiche-
rung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Si-
cherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch
Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse,
Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne
des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
(EU) 2021/2115 förderfähig.
Abschnitt 5
Pflichten
§ 23
Rechnungsführung und Standardpauschalen
(1) Die im Rahmen des operationellen Programms
getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und
Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen
ausgestellt sein auf den Namen
1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa-
tionen,
3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini-
gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro-
zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeu-
ger.
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die
Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen
1. der anerkannten Erzeugerorganisation,
2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa-
tionen,
3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini-
gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro-
zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder
4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten
Erzeugerorganisation ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch
Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verord-
nung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von
Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von
Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115
erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den
Ländern festgesetzt sind.
§ 24
Duldungs-, Mitwirkungs-
und Aufbewahrungspflichten
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mit-
glieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeu-
gerorganisationen und diejenigen, die von der aner-
kannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten
wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kon-
trollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit,
1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
räume sowie der Betriebsflächen während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und
sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
3. Auskunft zu erteilen und
4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1
genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre

Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
drucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.
(2) Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine
längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die
nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vor-
geschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege
oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach
Abschluss des jeweiligen operationellen Programms
aufzubewahren. Auf Anforderung sind die nach Satz 1
erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege
oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern
diese für die Durchführung von Kontrollen nach Ab-
schnitt 6 erforderlich sind.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und
Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung
Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Auffor-
derung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verwei-
gerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
§ 25
Mitteilungspflichten
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der
Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen
nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwir-
kungspflichten nach dieser Verordnung und dem
Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der
zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die
dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklä-
rungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Verän-
derungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist von
der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder
Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1
aufzuklären.
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein
operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre
Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeu-
gung des Vorjahres mitzuteilen.
(5) Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in
elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur
Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga-
nen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unions-
recht eine Frist für die Übermittlung an andere Mit-
gliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union
festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens
einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu
erfolgen. In Fällen, die nicht die Landesstellen zu ver-
treten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustim-
mung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der
entsprechenden Frist verkürzt werden.
Abschnitt 6
Kontrollen
§ 26
Verwaltungskontrollen
(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung
einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von
Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines
operationellen Programms und vor der Gewährung
einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und
Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maß-
gabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungs-
kontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorgani-
sation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2
bis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisa-
tionen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeuger-
organisationen, die kein operationelles Programm
durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle
fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das
weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
zu prüfen.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmi-
gung operationeller Programme und von Änderungs-
anträgen zu operationellen Programmen ist mindestens
Folgendes zu prüfen:
1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im
Entwurf des operationellen Programms enthalten
sind;
2. die Übereinstimmung des operationellen Programms
mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung
(EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem na-
tionalen Strategieplan und dieser Verordnung;
3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnah-
men und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten
Ausgaben;
4. die Kohärenz und technische Qualität des Pro-
gramms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und
des Finanzierungsplans sowie die Planung der
Durchführung.
(4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung
der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Ver-
ordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zu-
gelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten
Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds
und zu den getätigten Ausgaben,
3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten
Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und er-
brachten Dienstleistungen,

4. die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnah-
men mit den im genehmigten operationellen Pro-
gramm aufgeführten Maßnahmen,
5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen
und sonstigen Begrenzungen, und
6. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt
worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden
nationalen und europäischen Rechtsvorschriften,
insbesondere den Vorschriften über staatliche Bei-
hilfen, den Entwicklungsprogrammen für den länd-
lichen Raum und Absatzförderungsprogrammen so-
wie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen
Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan
und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.
(5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskon-
trollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer
vollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2
und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewähr-
leistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der ge-
samten Beihilfezahlung des betroffenen Durchfüh-
rungsjahres erfolgt.
(6) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die
Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei
Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu pro-
tokollieren.
§ 27
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Ver-
waltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorga-
nisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeuger-
organisationen und deren Tochtergesellschaften nach
Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen
durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Anerkennung und für die Gewährung der Bei-
hilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr
zu prüfen.
(2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder an-
erkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die
ein operationelles Programm durchführt, ist mindes-
tens alle zwei Jahre zu prüfen. Dabei sind im Rahmen
einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf
immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer
mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von
20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und
mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Ge-
samtausgaben des Projektes beziehungsweise des
Zielbereichs zu überprüfen. Bei anerkannten Erzeuger-
organisationen oder anerkannten Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Pro-
gramm durchführen, haben die Landesstellen mindes-
tens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die
Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt wer-
den, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck
dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken
auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen
Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen
der anerkannten Erzeugerorganisation oder der aner-
kannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer
Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Über-
prüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht
möglich war. Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens
zu prüfen
1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
für das betreffende Jahr,
2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Überein-
stimmung mit dem genehmigten operationellen Pro-
gramm,
3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unions-
recht und die Einhaltung der danach festgelegten
Fristen und
4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die
Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und
die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.
(5) Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch
der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft wer-
den. Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von
der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestand-
teilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Die
Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der
Beihilfe erfolgt sein.
(6) Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen
Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maß-
nahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnah-
men haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim
Maßnahmenträger vorzusehen. Die Landesstellen kön-
nen von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass
die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht
erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wur-
de, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen.
Die entsprechende Entscheidung und deren Begrün-
dung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen.
Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine
Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:
1. die Höhe der Beihilfe,
2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und
3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.
(7) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeit-
nah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Un-
regelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit
ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder
andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtun-
gen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die
Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der
gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Unter-
suchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe-
und Präventivmaßnahmen festzulegen. Die Landes-
stellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung
nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfol-
genden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durch-
zuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen:
1. in einem Gebiet,
2. in einem Teilgebiet,
3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorgani-
sation oder
4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugeror-
ganisationen.

§ 28
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an
die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elek-
tronischer Bericht zu erstellen, der mindestens fol-
gende Angaben enthalten muss:
1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
2. die Namen und die Funktionen der anwesenden
Personen,
3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, ein-
schließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads
und der überprüften Nachweise, und
4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Er-
zeugerorganisation oder der geprüften anerkannten
Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche
oder elektronische Kopie des Berichts.
§ 29
Kontrollen zum Ausschluss
einer regelwidrigen Doppelfinanzierung
(1) Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen
mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Dop-
pelfinanzierung auszuschließen. Eine regelwidrige
Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Er-
zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von
Erzeugerorganisationen und deren angeschlossene Er-
zeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte
Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen
oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.
(2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie
die Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II
Nummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz
genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitglie-
dern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst
und Gemüse sowie von Antragstellern in den von der
Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unions-
rechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und
Abgleiche durchzuführen.
§ 30
Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
(1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeemp-
fänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbin-
dung von Investitionen während der Zweckbindungs-
frist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen
sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1
anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Ein-
zelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche
Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung
besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregel-
mäßigkeiten erlangt.
(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festge-
stellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder
elektronischen Bericht zu dokumentieren.
Abschnitt 7
Verwaltungssanktionen
§ 31
Verwaltungssanktionen bei
Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner-
kannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungs-
voraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2
bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen
Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach
dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.
Die Warnmitteilung muss enthalten
1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr
erfüllte Anerkennungsvoraussetzung,
2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur
Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu tref-
fende Abhilfemaßnahme,
3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Ab-
hilfemaßnahme und
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif-
fen werden muss, die nicht länger als vier Monate
sein darf.
(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Aner-
kennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. In der
Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Ausset-
zung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für
die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach
längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der
Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisa-
tion endet. Während der Aussetzung der Anerkennung
kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen.
Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Lan-
desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend
§ 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende An-
erkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die
Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungs-
voraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle inner-
halb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der
Landesstelle durchgeführt werden.
(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum
Ende des von der Landesstelle festgelegten Ausset-
zungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle
die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu wi-
derrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung
nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht er-
mittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation
nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach
dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien
Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Er-
zeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden,
nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so
hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen.
Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wur-
den, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden

kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1.
Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegen-
über der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl
sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat,
aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungs-
verhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht
in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen
nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landes-
stelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindest-
wert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann
die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem
Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese
anerkannte Erzeugerorganisation und für das betref-
fende Jahr abweichen.
§ 32
Verwaltungssanktionen bei
Wegfall der Beihilfevoraussetzungen
(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner-
kannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die
Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115
und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe
nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkann-
ten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach
dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.
Die Warnmitteilung enthält
1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr
erfüllte Beihilfevoraussetzung,
2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur
Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende
Abhilfemaßnahme,
3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der
Abhilfemaßnahme und
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif-
fen werden muss, die nicht länger als vier Monate
sein darf.
(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfe-
auszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung
ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmit-
telbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen ge-
setzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten
seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der aner-
kannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung
der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Lan-
desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26
Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevorausset-
zung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeuger-
organisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung
wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer
Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle
durchgeführt werden.
§ 33
Verwaltungssanktionen
bei Verstößen im Zusammenhang
mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine an-
erkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für
den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der
Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben
nicht oder nicht vollständig übermittelt.
§ 34
Verwaltungssanktionen
bei hinreichendem Verdacht
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan-
desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende
Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
tätige Person in dieser Eigenschaft
1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisa-
tion oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen
im Zusammenhang stehenden Straftat begangen
hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Er-
zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung
von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden
sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
bereichert worden ist oder werden sollte, oder
2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen
hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerken-
nung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung
von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang
stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche
die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,
so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeuger-
organisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisatio-
nen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.
(2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan-
desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende
Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
tätige Person in dieser Eigenschaft
1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung
(EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte
Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereini-
gung von Erzeugerorganisationen im Zusammen-
hang stehenden Straftat begangen hat, durch die
Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisa-
tion oder anerkannte Vereinigung von Erzeugeror-
ganisationen treffen, verletzt worden sind oder die
anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert
worden ist oder werden sollte, oder
2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen
hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewäh-
rung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei-
hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa-

tionen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die
Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeuger-
organisation oder anerkannte Vereinigung von Er-
zeugerorganisationen treffen,
so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die aner-
kannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Ver-
einigung auszusetzen, solange der hinreichende Ver-
dacht besteht.
(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine
anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte
Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person
in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Ge-
währung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115
und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei-
hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder
eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa-
tionen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 begangen, so schließt die betreffenden
Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffen-
den operationellen Programms aus.
(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwen-
den.
§ 35
Verwaltungssanktionen
bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen
und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation,
einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver-
treter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kon-
trolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen
nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat
die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzuleh-
nen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolg-
reichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
auszusetzen.
(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerken-
nung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ein-
schließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver-
treter, gegen andere nach dieser Verordnung oder
unionsrechtlich geregelte im jeweils im Zusammen-
hang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mittei-
lungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
(3) Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmi-
gung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe
abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisa-
tion, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen
Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle
verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimm-
ten Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrol-
lierte Teile eines operationellen Programms oder eines
Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.
(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf
Genehmigung eines operationellen Programms oder
einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte
Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder
oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach die-
ser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und im
jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines
operationellen Programms oder des Beihilfeantrags
stehenden Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungs-
pflichten verstößt.
§ 36
Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Ab-
satz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die
Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.
§ 37
Ausnahmen bei höherer
Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für
Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhn-
liche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-
kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben
die Umstände der höheren Gewalt oder die außer-
gewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der
Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise
innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren
Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzu-
zeigen.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38
Muster und Formulare
Für alle Anträge und Meldungen können die Landes-
stellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt
geben oder schriftliche oder elektronische Formulare
bereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt
geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu ver-
wenden.
§ 39
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen
Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur
Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermit-
telt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage
des Marktorganisationsgesetzes.
§ 40
Übergangsbestimmungen
Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine
anerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor,
deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den
nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden
Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungs-
verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561),
die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis
zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Pro-
gramms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) 2021/2117 weiter.

Artikel 2
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Name und Vorname oder Name des Unterneh-
mens, auch des Mutterunternehmens, des
obersten Mutterunternehmens und der Tochter-
unternehmen,“.
2. Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge-
fasst:
„12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Ver-
brauchssteuernummer), auch des Mutterunter-
nehmens, des obersten Mutterunternehmens
und der Tochterunternehmen,
13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identi-
fikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgaben-
ordnung, auch des Mutterunternehmens, des
obersten Mutterunternehmens und der Toch-
terunternehmen,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Obst-Gemüse-Erzeuger-
organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep-
tember 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Arti-
kel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1197. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ead6699c9eb94176….