Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/7836 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 1 Anpassung an die aktuelle Terminologie im Zollrecht. Nummer 2 Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sieht vor, dass Teillizenzen nur noch von der die Lizenz erteilenden Behörde ausgestellt werden. Gemäß § 18 Absatz 1 1. Halbsatz des Marktorganisationsgesetzes wer- den Lizenzen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ausgestellt. Der 2. Halbsatz, nach dem bislang eine Teilung durch Zollstellen möglich war, steht mit dem Unionsrecht nicht mehr in Einklang und ist daher aufzuheben. Nummer 3 Redaktionelle Änderung. Nummer 4 Klarstellung, dass die Verordnungsermächtigung auch das Verfahren zur Abschreibung und Bestätigung von Li- zenzen umfasst. Nummer 5 Anpassung an die aktuelle Terminologie im Zollrecht. Nummer 6 § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationgesetzes soll um die Möglichkeit erweitert werden, die Zuständigkeit für die Durchführung der Rechtsverordnung zu Lizenzen (§ 21 Satz 1 Nummer 1) und Sicherheiten (§ 21 Satz 1 Nummer 2) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder der Bundesfinanzverwaltung zuzuweisen. In der Praxis wird dies vor allem für die Zuweisung der Zuständigkeit für die Vornahme der Ab- schreibung von Lizenzen relevant werden. Diese erfolgt schon bisher durch die Zollverwaltung und soll ausweis- lich Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen. Mit der Ergänzung von § 31 des Marktorganisationsgesetzes können die zeitnah zu novellierende EU- Lizenz-Verordnung und EU-Sicherheiten-Verordnung um entsprechende Zuständigkeiten ergänzt werden. Nummer 7 Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes listet die Daten auf, die von den zuständigen Behörden zur Durch- führung des Gesetzes und der auf es gestützten Rechtsverordnu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.243 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7836, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.580–16.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1cb9ef128455930….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP