Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung
Stand: 28.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31a#abs-1 (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31a#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31a#abs-3 (3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. I S. 1174
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.