Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung

Stand: 28.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31a#abs-1 (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31a#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Übertragung der Aufsicht an die Bundesanstalt,
2.
die Einzelheiten der Aufsicht

zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31a#abs-3 (3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.

§ 31 § 32