Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 11 · BT-Drs. 20/1636 · S. 35

Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes)
Die Regelung knüpft an das bestehende Beratungs- und Informationsangebot „Faire Mobilität“ an und dient der
weiteren Erleichterung der Durchsetzung der die Richtlinienvorgaben – insbesondere Artikel 15, 16 und 19 –
umsetzenden Vorschriften. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
für eine Beschäftigung in Deutschland aus dem Ausland kommen und daher mit dem deutschen Rechtssystem
möglicherweise nicht vertraut sind, sollen einen Hinweis auf bestehende Beratungsangebote bekommen. Dies gilt
nicht in den Fällen, in denen bereits der Vermittler nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu einem
entsprechenden Hinweis verpflichtet ist.

BT-Drs. 20/1636 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 112.341–113.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP