§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/14#abs-1 (1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung in einer wiederkehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/14#abs-2 (2) Vereinbarungen über eine einmalige Abfindung sind zulässig.