§ 27c
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 63
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK
- OVG NRW, 05.11.2025 – 7 D 131/24.AKZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2023 – 14 S 1705/22Zitiert von 9
- BAG, 25.08.2015 – 1 AZR 754/13Streik - Schadensersatzanspruch DrittbetroffenerZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 24.11.2015 – I-1 U 62/15
- OVG Hamburg, 18.09.2019 – 1 E 18/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 39/24Zitiert von 1
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 37/24Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands - Kürzung von Leistungen aus einer Gesamtzusage - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 20
- LAG Hessen, 25.06.2024 – 15 Sa 506/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27c LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27c#abs-1 (1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27c#abs-2 (2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erbracht. Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27c#abs-3 (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27c#abs-4 (4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27c#abs-5 (5) Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).