§ 16a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 3.25Konzentrationswirkung der fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen bei eingeschränktem PrüfprogrammZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2025 – 7 A 51/24Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2025 – 7 A 47/24Zitiert von 3
- VG Göttingen, 17.04.2008 – 4 A 64/05Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/16a#abs-1 (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen Luftfahrtbehörde zu dulden, dass die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten, sind der zuständigen Luftfahrtbehörde von den Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/16a#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.