Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 2 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07Zur Unvereinbarkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit von Luftfahrzeugen (§ 7 LuftSiG) mit Art. 85, 87d Abs. 2 GGZitiert von 31
- BVerwG, 13.03.2025 – 3 C 16/23Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06Zitiert von 1
- VG Minden, 08.03.2007 – 7 K 185/06Zitiert von 2
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 · LuftsicherheitsgesetzZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 09.03.2026 – 5 B 12/26
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2022 – III ZR 204/21Ansprüche eines Fluggastes gegen den Flughafenbetreiber bei Versäumung eines Fluges: Unterlassene Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers vor dem Abflug bei beabsichtigter Nutzung des automatischen Grenzkontrollsystems EasyPASSZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,