Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 2 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 2 LuftSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07Zur Unvereinbarkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit von Luftfahrzeugen (§ 7 LuftSiG) mit Art. 85, 87d Abs. 2 GGZitiert von 36
- BVerwG, 13.03.2025 – 3 C 16/23Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen
- VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06Zitiert von 1
- VG Minden, 08.03.2007 – 7 K 185/06Zitiert von 2
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 · LuftsicherheitsgesetzZitiert von 28
- BGH, 08.12.2022 – III ZR 204/21Ansprüche eines Fluggastes gegen den Flughafenbetreiber bei Versäumung eines Fluges: Unterlassene Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers vor dem Abflug bei beabsichtigter Nutzung des automatischen Grenzkontrollsystems EasyPASSZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 09.03.2026 – 5 B 12/26
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.