Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
Stand: 22.07.2023
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- LAG Köln, 22.05.2015 – 10 Sa 1219/14
- LAG Köln, 06.03.2015 – 10 Sa 802/14
- LAG Köln, 27.02.2015 – 10 Sa 936/14
- LAG Köln, 06.02.2015 – 4 Sa 9/15
- LAG Köln, 19.01.2015 – 2 Sa 717/14
- LAG Köln, 19.12.2014 – 4 Sa 963/14
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8559/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8561/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8560/14Zitiert von 2
46 Entscheidungen zu § 5 LuftSiSchulV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LuftSiSchulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/5#abs-1 (1) Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal können durch Ausbilder, durch computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/5#abs-2 (2) Die Lernsoftware für eine computergestützte Schulung oder Fortbildung ist vor ihrer Verwendung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen, es sei denn, sie wird in Gegenwart des Ausbilders unterrichtsbegleitend eingesetzt. Die Genehmigung ist vom Ausbilder oder vom Schulungsverpflichteten bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist mit der Antragstellung ein Zugang zu der Lernsoftware zu ermöglichen und dem Antrag ist eine Beschreibung der Lernsoftware beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist dem Antrag auf Genehmigung einer Lernsoftware in englischer Sprache eine deutsche Übersetzung der Lernsoftware beizufügen. Im Falle, dass eine anderssprachige Lernsoftware genehmigt werden soll, ist dem Antrag eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/5#abs-3 (3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/5#abs-4 (4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt bundesweit.