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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 298

BGBl. 2017 I S. 298 · 59.823 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 298 — Originalseite als Abbildung
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                                        Erstes Gesetz
                           zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
                                              Vom 23. Februar 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
               Luftsicherheitsgesetzes
  Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 582 der Ver-

ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 3a Flugverbot“.
   b) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Sicherungs-
      maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
      nahmen“ ersetzt.

   c) In der Angabe zu § 9 wird das Wort „Sicherungs-

      maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-

      nahmen“ ersetzt.

   d) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten
              an der sicheren Lieferkette“.

   e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 10a Sicherheitsausrüstung“.
   f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 16a Beleihung“.
   g) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
              ermächtigung“.

   h) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 22 Übergangsregelung“.
 2. In § 1 wird nach den Wörtern „Sicherheit des“ das
    Wort „zivilen“ eingefügt.

 3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dazu gehört insbesondere, dass sie:
   1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
   2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor-
      nimmt,
   3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1
      Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

   4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und
      zulässt,
   5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber
      nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9

     und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
     nach § 9a anordnet und deren Einhaltung über-
     wacht.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
   Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

     (1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwen-

  digen Maßnahmen, um eine im Einzelfall beste-

  hende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftver-
  kehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre
  Befugnisse besonders regelt.
     (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ord-
  nungsgemäße Durchführung oder die Wiederho-
  lung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen
  Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsäch-
  liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicher-
  heitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß

  durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die

  Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ

  auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anord-
  nen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
  ordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine
  aufschiebende Wirkung.

    (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügun-
  gen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach
  dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchset-
  zen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
  500 000 Euro.
      (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der
  Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Be-
  triebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehöri-
  gen Grundstücke betreten, besichtigen und dort
  Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchfüh-
  rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-

  lich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstun-
  den dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung
  dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luft-
  fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zu-
  gleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur
  Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
  Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt
  werden.
    (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivoll-
  zugsbehörden bleiben unberührt.“
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a

                       Flugverbot
     (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine
  erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die
  Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge
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  oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahr-
  zeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten
  ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen.
  Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder
  einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luft-
  verkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch
  und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach
  Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine
  Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist
  möglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu
  beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei
  Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im
  erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert
  werden.
     (2) Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder
  Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit
  oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutsch-
  land ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht
  oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in
  die Europäische Union befördert (ACC3) nach
  Kapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverord-
  nung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. No-
  vember 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnah-
  men für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
  standards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom
  14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
  benannt zu sein oder verstößt es gegen seine
  Pflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3.
  des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
  2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde
  gegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des
  Absatzes 1 verhängen. Widerspruch und Anfech-

  tungsklage gegen die Anordnung haben keine auf-
  schiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
  chend.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht
     allgemein zugänglichen Bereiche“ durch die
     Wörter „den Sicherheitsbereich“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „die nicht allgemein zugängliche
         Bereiche“ durch die Wörter „welche die Luft-
         seite“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Weise“
         die Wörter „vor dem Betreten des Sicher-
         heitsbereichs“ eingefügt.
     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des nicht
         allgemein zugänglichen Bereiches“ durch
         die Wörter „des Sicherheitsbereichs“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in die nicht
         allgemein zugänglichen Bereiche“ durch die
         Wörter „die in Sicherheitsbereiche“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gegenstände
         befinden, deren Beförderung gegen § 11
         Abs. 1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes
         verstößt“ durch die Wörter „verbotene Ge-
         genstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2
         oder Gegenstände, deren Beförderung ge-
         gen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt,
         befinden“ ersetzt.
  d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Wortlaut wird zu Satz 1 und
          wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach
               den Wörtern „Angriffen auf die Sicher-
               heit des“ das Wort „zivilen“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu
               nicht allgemein zugänglichen Berei-
               chen des Flugplatzgeländes eines Ver-
               kehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
               eines Luftfahrtunternehmens im Sinne
               des § 9“ durch die Wörter „zum Sicher-
               heitsbereich des Geländes eines Flug-
               platzes im Sinne des § 8 oder zu einem
               überlassenen Bereich eines Luftfahrt-
               unternehmens im Sinne des § 9“ er-
               setzt.
          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie
               der Fracht-, Post-, Reinigungsunter-
               nehmen sowie Warenlieferanten und
               vergleichbarer Versorgungsunterneh-
               men“ durch die Wörter „sowie der Luft-
               werften und Instandhaltungsbetriebe,
               Fracht-, Post- und Reinigungsunter-
               nehmen sowie der Warenlieferanten
               und vergleichbarer Versorgungsunter-
               nehmen, insbesondere auch der Betei-
               ligten an der sicheren Lieferkette“ er-
               setzt.

          ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. Natürliche Personen, die nach
                   § 16a Absatz 1 als Beliehene einge-
                   setzt werden oder die dort genann-

                   ten Aufgaben für beliehene teil-
                   rechtsfähige Vereinigungen oder
                   beliehene juristische Personen des
                   Privatrechts wahrnehmen sollen,
                   sowie Personen, die als Ausbilder
                   oder EU-Validierungsprüfer für die
                   Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5.
                   oder 11.6. des Anhangs der Durch-
                   führungsverordnung (EU) 2015/1998
                   tätig sind,“.

          eee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
               „5. Mitglieder von flugplatzansässigen
                   Vereinen, Schülerpraktikanten oder
                   Führer von Luftfahrzeugen im Sinne
                   von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrs-
                   gesetzes oder sonstige Berech-
                   tigte, denen nicht nur gelegentlich
                   Zugang zu
                   a) dem Sicherheitsbereich des Ge-
                      ländes eines Flugplatzes im
                      Sinne des § 8 oder
                   b) den überlassenen Bereichen
                      nach § 9 Absatz 1 Nummer 2

                   gewährt werden soll.“
      bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
          „Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit
          des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Num-
          mer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Per-
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          sonen, die in Sicherheitsbereichen oder in
          anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen
          Kontrollen und Zugangskontrollen oder an-
          dere Sicherheitskontrollen durchführen oder

          die Verantwortung für die Durchführung die-
          ser Kontrollen tragen.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

     fügt:

         „(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die
      Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer
      Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel
      fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
      1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätz-
         lichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Ju-
         gendstrafe oder Geldstrafe von mindestens
         60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu

         einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden

         ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der

         letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-

         strichen sind,

      2. wenn der Betroffene wegen eines Verbre-
         chens oder wegen sonstiger vorsätzlicher
         Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von min-
         destens einem Jahr verurteilt worden ist,
         wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
         letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht
         verstrichen sind,
      3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-
         stehen, dass der Betroffene Bestrebungen
         nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
         schutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder
         in den letzten zehn Jahren verfolgt oder un-
         terstützt hat.
      Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vor-
      liegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der
      Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob
      sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des
      Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des
      Betroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse
      kommen insbesondere in Betracht:
      1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder
         Strafverfahren,
      2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpress-
         barkeit durch Dritte ergibt,
      3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Be-
         kenntnis zur freiheitlichen demokratischen
         Grundordnung ergeben,
      4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamenten-
         abhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch
         dieser Substanzen,
      5. Angabe von unterschiedlichen beziehungs-
         weise falschen Identitäten bei behördlichen
         Vorgängen.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 5 werden den Wörtern

          „den gegenwärtigen Arbeitgeber“ die Wörter
          „die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und“
          vorangestellt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

          „Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann
          diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflich-

         tung zur Durchführung eines Tests auf Be-
         täubungsmittel nach dem Betäubungsmittel-
         gesetz umfassen.“

  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allge-
         mein zugänglichen Bereichen“ durch die

         Wörter „zum Sicherheitsbereich“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffe-
         nen verbleiben auch dann, wenn er die ihm
         nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mit-
         wirkungspflichten nicht erfüllt.“
  e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
     und 9b eingefügt:

        „(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im

     Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zustän-

     digen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines

     Monats mitzuteilen:

     1. Änderungen ihres Namens,

     2. Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes,
        sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb
        eines Landes stattfindet,
     3. Änderungen ihres Arbeitgebers und

     4. Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
        (9b) Arbeitgeber, die Personen für überprü-
     fungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1
     einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen
     Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats
     Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Per-
     sonen mitzuteilen.“
  f) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
     gespeicherten personenbezogenen Daten sind
     zu löschen

     1. von den Luftsicherheitsbehörden
        a) bei positiver Bescheidung innerhalb von
           drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der
           Zuverlässigkeitsüberprüfung,
        b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ab-
           lehnung oder des Widerrufs der Zuverläs-
           sigkeit,
        c) unverzüglich nach Rücknahme des An-
           trags durch den Betroffenen, sofern dieser
           noch nicht beschieden wurde;
     2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteilig-
        ten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1
        Nummer 5 beteiligten Stellen
        a) drei Monate nach Ende der regelmäßigen
           Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeits-
           überprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt
           der Anfrage durch die Luftsicherheitsbe-

           hörde, oder

        b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luft-
           sicherheitsbehörde im Fall von Ablehnun-
           gen, Rücknahmen oder Widerrufen.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 301
aa) In der Überschrift wird das Wort „Siche-
    rungsmaßnahmen“ durch das Wort „Sicher-
    heitsmaßnahmen“ ersetzt.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
        Wörter „Unternehmer eines Verkehrs-
        flughafens“ durch die Wörter „Betreiber
        eines Flugplatzes“ ersetzt.
   bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räu-
             me und Einrichtungen so zu erstel-
             len, zu gestalten und zu unterhal-
             ten, dass die erforderliche bauliche
             und technische Sicherung, die
             Zuführung von Passagieren und
             Gepäck und die sachgerechte
             Durchführung der personellen Si-
             cherungs- und Schutzmaßnahmen
             und die Kontrolle der Bereiche der
             Luftseite ermöglicht werden sowie
             die dafür erforderlichen Flächen be-
             reitzustellen und zu unterhalten;
             ausgenommen von dieser Ver-
             pflichtung sind Geräte zur Überprü-
             fung von Fluggästen und deren
             Handgepäck sowie Einrichtungen
             und Geräte zur Überprüfung von
             Post,    aufgegebenem       Gepäck,
             Fracht und Bordvorräten auf die in
             § 11 Absatz 1 genannten verbote-
             nen Gegenstände mittels techni-
             scher Verfahren;“.
   ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort
        „Fracht“ ein Komma eingefügt und
        werden die Wörter „und Versorgungs-
        güter zur Durchführung von Maßnah-
        men nach § 5 Absatz 3“ durch die Wör-
        ter „Bordvorräte und Flughafenlieferun-
        gen zur Durchführung von Sicherheits-
        maßnahmen“ ersetzt.
   ddd) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt
        gefasst:

         „4. die Bereiche der Luftseite gegen
             unberechtigten Zugang zu sichern
             und, soweit es sich um Sicherheits-
             bereiche oder sensible Teile der
             Sicherheitsbereiche handelt, den
             Zugang nur hierzu besonders be-
             rechtigten Personen zu gestatten;
         5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter an-
            derer auf dem Flugplatz tätiger Un-
            ternehmen und andere Personen
            vor dem Zugang zu Sicherheitsbe-
            reichen und zu den sensiblen Teilen
            der Sicherheitsbereiche nach den
            Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs
            der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
            des Europäischen Parlaments und
            des Rates vom 11. März 2008 über
            gemeinsame Vorschriften für die
            Sicherheit in der Zivilluftfahrt und
            zur Aufhebung der Verordnung (EG)
            Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom

                9.4.2008, S. 72) in der jeweils gel-
                tenden Fassung zu durchsuchen
                oder in sonstiger geeigneter Weise
                zu kontrollieren sowie von diesen
                mitgeführte Gegenstände und Fahr-
                zeuge zu durchsuchen, zu durch-
                leuchten oder in sonstiger geeigne-
                ter Weise zu überprüfen; dies gilt
                auch für auf andere Weise in diese
                Bereiche eingeführte Waren und
                Versorgungsgüter, insbesondere für
                Flughafenlieferungen;

            6. Personal, das Luftsicherheitsauf-
               gaben wahrnimmt, sowie Personen
               mit Zugang zu Sicherheitsberei-
               chen oder zu Gegenständen, die
               zur Luftseite eines Flughafens oder
               in Luftfahrzeuge verbracht werden,
               nach Maßgabe von Abschnitt 11.2.
               des Anhangs der Durchführungs-
               verordnung (EU) 2015/1998 zu
               schulen;
            7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von
               Bedrohungen, insbesondere von
               Bombendrohungen, sind, auf Sicher-
               heitspositionen zu verbringen oder
               bei einer Verbringung durch das
               Luftfahrtunternehmen nach § 9 Ab-
               satz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwir-
               ken und die Entladung sowie die
               Ver- und Entsorgung der Luftfahr-
               zeuge durchzuführen;“.
   cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten
       Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Be-
       treiber in einem Luftsicherheitsprogramm im
       Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verord-
       nung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, wel-
       cher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb
       einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zu-
       lassung vorzulegen ist.“
   dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Der Betreiber eines Flugplatzes ist ver-
       pflichtet, die im zugelassenen Luftsicher-
       heitsprogramm dargestellten Sicherheits-
       maßnahmen innerhalb der von der Luft-
       sicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder,
       soweit keine Frist vorgegeben wird, inner-
       halb eines Monats nach der Zulassung
       durchzuführen; er benennt eine Person, die
       für die Sicherheit im Unternehmen zuständig
       ist.“
   ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:
       „In regelmäßigen Abständen von nicht mehr
       als fünf Jahren hat eine Überprüfung des
       Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die
       Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitab-
       stände für die Überprüfung des Luftsicher-
       heitsprogramms festlegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Be-
   reiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheits-
   behörde auf der Grundlage einer Risikobewer-
BGBl. 2017, Seite 302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 302
      tung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, so-
      weit die Voraussetzungen nach der Verordnung
      (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. De-
      zember 2009 zur Festlegung der Bedingungen,
      unter denen die Mitgliedstaaten von den ge-
      meinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit
      in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Si-
      cherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338
      vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden
      Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und
      betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizei-
      lichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und
      Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.“

  c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Sicherungs-
     maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
     nahmen“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungs-

     maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-

     nahmen“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz

      vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs

      verpflichtet,

      1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung
         von Fluggästen und der Behandlung von
         Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern
         durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere
         auch die Sicherstellung der Durchführung
         der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der
         Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
         genannten Maßnahmen in Bezug auf Post,
         Material und Bordvorräte von Luftfahrtunter-
         nehmen;
      2. die ihm auf einem Flugplatz überlassenen
         Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten
         Zugang zu sichern und, soweit es sich um
         Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur

         hierzu besonders berechtigten Personen zu

         gestatten; soweit Betriebsgebäude, Fracht-

         anlagen und sonstige Betriebseinrichtungen
         von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder
         in seinem Auftrag errichtet oder von ihm
         selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1
         Nummer 1 bis 7 entsprechend;
      3. Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahr-
         nimmt, sowie Personen mit Zugang zu Si-
         cherheitsbereichen oder zu Gegenständen,
         die zur Luftseite eines Flughafens oder in
         Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maß-
         gabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der
         Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu
         schulen;
      4. seine auf einem Flugplatz abgestellten Luft-
         fahrzeuge so zu sichern, dass weder unbe-
         rechtigte Personen Zutritt haben noch verbo-

         tene Gegenstände in das Luftfahrzeug ver-

         bracht werden können;

      5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedro-
         hungen, insbesondere von Bombendrohun-
         gen sind, auf eine Sicherheitsposition zu ver-
         bringen oder bei einer Verbringung durch den

      Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 7 mitzuwirken;
   6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach
      § 7 mitzuwirken.

   Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten
   Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unterneh-
   men in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne
   des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luft-
   sicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-
   stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist;
   die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen
   von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunter-
   nehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit
   einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen be-
   treiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtun-
   gen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen
   Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat

   eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun-

   gen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann

   kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der
   Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Beste-
   hen begründete Zweifel am Fortbestand der Zu-

   lassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung

   entzogen werden. Die Zulassung kann mit Ne-

   benbestimmungen versehen werden. Nachträg-
   liche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunter-
   nehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheits-
   programm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3
   Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzu-
   erkennenden Luftsicherheitsprogramm darge-
   stellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der
   von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen
   Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird,
   innerhalb eines Monats nach der Zulassung
   durchzuführen; sie benennen eine Person, die
   für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

      „(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tä-

   tigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten

   der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.“

d) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
       setzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen
       in der Bundesrepublik Deutschland benut-
       zen, auch außerhalb des Geltungsbereichs
       dieses Gesetzes, wenn und soweit die je-
       weils örtlich geltenden Vorschriften nicht
       entgegenstehen.“
e) In Absatz 3 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-
   men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“
   ersetzt.
f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
   bis 3d eingefügt:

      „(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Vo-

   raussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs

   der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
   erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luft-
   fracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-
   Flughafen in die Europäische Union befördert
   (ACC3), benannt.
BGBl. 2017, Seite 303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 303
        (3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des
      Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1998 von der zuständigen Behörde eines
      EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Euro-
      päischen Union zur Sicherheit der Lieferkette
      aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen
      von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die
      Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsi-
      cherheitsbehörde anerkannt.
         (3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit
      eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte
      Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundes-
      polizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von
      der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-
      Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kom-
      mission als gleichwertig anerkannten Validie-
      rungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicher-
      heitsbehörde lässt natürliche oder juristische
      Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luft-
      sicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des
      Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsver-
      ordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten
      Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann
      mit Nebenbestimmungen versehen werden.
      Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
         (3d) Die von der zuständigen Behörde eines
      EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validie-
      rung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicher-
      heitsbehörde anerkannt.“
   g) In Absatz 4 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-
      men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“
      ersetzt.

10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                           „§ 9a

               Sicherheitsmaßnahmen der
          Beteiligten an der sicheren Lieferkette

      (1) Reglementierte Beauftragte, bekannte Ver-
   sender, Transporteure, andere Stellen nach Ziffer
   6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchfüh-
   rungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte
   Lieferanten und bekannte Lieferanten sind zum
   Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftver-
   kehrs verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nach
   den Kapiteln 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der
   Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchfüh-
   rungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen.
   Die in Satz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen
   sind von den genannten Stellen in einem Sicher-
   heitsprogramm im Sinne des Artikels 14 Absatz 1
   der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen.

      (2) Die Luftsicherheitsbehörde lässt reglemen-
   tierte Beauftragte, bekannte Versender, Transpor-
   teure, reglementierte Lieferanten und andere Stel-
   len nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs
   der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach
   Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU)
   2015/1998 zu. Die Zulassung ist für längstens fünf
   Jahre gültig. Die Zulassung kann mit Nebenbestim-
   mungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen
   sind zulässig. In regelmäßigen Abständen von nicht
   mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung nach
   Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU)

2015/1998 durch die zuständige Behörde zu erfol-
gen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand
der Zulassungsvoraussetzungen, ist die Zulassung
zu entziehen oder auszusetzen. Die Luftsicherheits-
behörde kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wie-
dererteilung der Zulassung festsetzen. Die Sperr-
frist kann sich auch auf die Ausübung weiterer Tätig-
keiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen.
   (3) Zur Durchführung der Kontrollen können
nach Absatz 2 Satz 1 zugelassene reglementierte
Beauftragte und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1.
Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/1998 Postsendungen und
Fracht nach den in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten
Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in
sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei einer
Postsendung ist darauf zu achten, dass von deren
Inhalt nur in dem für die Überprüfung unbedingt er-
forderlichen Maß Kenntnis erlangt wird. Das Öffnen
einer Postsendung ist dem Empfänger und, soweit
dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeig-
nete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist an-
zuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend.
   (4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde
Zweifel, ob ein Transporteur oder bekannter Liefe-
rant die Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmun-
gen noch erfüllt, untersagt sie diesem die Abwick-
lung von sicherer Luftfracht, Luftpost, Bordvorräten
oder Flughafenlieferungen bis die Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durch-
führungsbestimmungen wieder zweifelsfrei erfüllt
werden. Der Transporteur oder bekannte Lieferant
ist verpflichtet, alle die Stellen, von denen er be-
nannt wurde, über die Untersagung zu informieren
und dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
nachzuweisen.

   (5) Die Feststellung der Identität einer Person
nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem regle-
mentierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen
eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen
eines Personalausweises oder eines Reisepasses,
der von den nationalen Behörden ausgestellt ist.
Die Feststellung der Identität ist von dem reglemen-
tierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu
dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende
Angaben enthalten:

1. Name,
2. Nummer des Personalausweises oder des Reise-
   passes,

3. Geburtsdatum sowie

4. eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben
   wird.
   (6) Die Dokumentation ist für Qualitätskontroll-
maßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung
transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stun-
den, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Ver-
langen vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind
die personenbezogenen Daten zu löschen. Die
Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht
mitgeteilt zu werden.“
BGBl. 2017, Seite 304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 304
11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allgemein
      zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter „zur
      Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheits-
      bereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheits-
      bereichs“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „in den nicht allge-
      mein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter
      „in den Sicherheitsbereichen“ ersetzt.

   c) In Satz 6 werden die Wörter „zu den nicht allge-

      mein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter
      „oder die Verschaffung des Zugangs zur Luft-
      seite sowie zu den Sicherheitsbereichen“ er-
      setzt.

12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a

                  Sicherheitsausrüstung

      (1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur
   Durchführung der Kontrollen von Fluggästen und
   Handgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von an-
   deren Personen als Fluggästen und mitgeführten
   Gegenständen, von Fracht und Post, von Bordvor-
   räten und Flughafenlieferungen sowie von sonsti-
   gen Gegenständen, die auf die Luftseite des Flug-
   platzes verbracht wurden oder werden sollen. Zur
   Sicherheitsausrüstung zählen auch Sprengstoff-
   spürhunde oder andere für das Aufspüren von
   Stoffen ausgebildete Tiere. Keine Sicherheitsaus-
   rüstung nach Satz 1 sind einfache Hilfsmittel und
   Alltagsgegenstände, die üblicherweise auch außer-

   halb von Sicherheitskontrollen verwendet werden.

      (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen
   nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden,
   wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifi-
   ziert ist. Sicherheitsausrüstung wird zertifiziert,
   wenn sie
   1. den maßgeblichen Standards nach der Verord-
      nung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungs-
      verordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
      insbesondere der Durchführungsverordnung
      (EU) 2015/1998, sowie
   2. den weitergehenden Anforderungen an Leistung,
      Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit
      nach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5

   entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1
   gelten als erfüllt, wenn die Sicherheitsausrüstung
   von der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mit-
   gliedstaates zertifiziert wurde und die zugrunde-
   liegenden Prüfmethoden von der Luftsicherheits-
   behörde anerkannt wurden.

      (3) Sicherheitsausrüstung muss ferner für die
   konkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort
   durch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein.
   Die Sicherheitsausrüstung wird zugelassen, wenn
   die zertifizierte Sicherheitsausrüstung für den vor-
   gesehenen Kontrollzweck geeignet ist und am kon-
   kreten Einsatzort die erforderlichen Maßnahmen für
   einen ordnungsgemäßen Einsatz der Sicherheits-
   ausrüstung getroffen wurden.
      (4) Die Luftsicherheitsbehörde überwacht die
   Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Rege-

   lungen bei Verwendung der zertifizierten und zuge-
   lassenen Sicherheitsausrüstung.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4
              des Anhangs der Durchführungsverord-
              nung (EU) 2015/1998 genannten Gegen-
              ständen“.

      bb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt

          gefasst:
          „(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeu-
          gen und in den Bereichen der Luftseite auf
          Flugplätzen ist verboten.“

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Abweichend von Satz 1 gelten als verbo-

          tene Gegenstände
          1. in aufgegebenem Gepäck die in An-
             lage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der
             Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
             genannten Gegenstände;

          2. in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des
             Anhangs der Durchführungsverordnung
             (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
          3. in Bordvorräten und Flughafenlieferungen
             die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-
             hangs der Durchführungsverordnung (EU)
             2015/1998 genannten Gegenstände;

          4. für Personen, die keine Fluggäste sind,

             die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-
             hangs der Durchführungsverordnung (EU)
             2015/1998 genannten Gegenstände; dies
             gilt auch dann, wenn diese Gegenstände
             sich in sonstigen mitgeführten Gegen-
             ständen oder in Fahrzeugen befinden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ge-
          strichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1
          überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie
          in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2
          kann das Bundesministerium des Innern
          Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem
          Bundesministerium für Verkehr und digitale
          Infrastruktur erteilen.“

14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Beneh-
      men erforderlich; die Bundesregierung hat dann
      die betroffenen Länder von der Entscheidung der
      Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.“
   b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

15. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
      folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 305
        „(3) Der Bundesminister der Verteidigung
      kann den Inspekteur der Luftwaffe generell er-
      mächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuord-
      nen.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
      und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1

      und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-

      setzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5
      Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren

      zum sicheren Umgang der Unternehmen mit
      Fracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvor-
      räten sowie Post und Material von Luftfahrt-
      unternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde
      auch außerhalb des Flugplatzgeländes durch-
      führen.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „2320/2002 des

      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein-
      samer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil-
      luftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1)“ durch die An-
      gabe „300/2008“ und die Angabe „3 und 4“
      durch die Angabe „3 bis 4“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
      nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a ein-
      schließlich der Überwachung der Einhaltung der
      diesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Ver-
      pflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der
      Beteiligten an der sicheren Lieferkette werden
      vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies
      gilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn,
      dass überlassene Bereiche im Sinne von § 9
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind. Die
      Aufgaben nach § 10a Absatz 3 und 4 werden
      ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenom-
      men, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrt-
      unternehmen und Beteiligten an der sicheren
      Lieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.“
   d) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden einge-
      fügt:

         „(3a) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde

      nach § 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der
      Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Ver-
      pflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9
      Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung
      wahrgenommen. Im Übrigen können die Aufga-
      ben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem
      Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt
      werden, wenn dies zur Gewährleistung der bun-
      deseinheitlichen Durchführung der Sicherheits-
      maßnahmen erforderlich ist. In den Fällen der
      Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der
      vom Bundesministerium des Innern bestimmten
      Bundesbehörde wahrgenommen. Das Bundes-
      ministerium des Innern macht im Bundesanzei-
      ger bekannt:

      1. in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen
         Bundesbehörden und
      2. in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme
         von Aufgaben sowie die zuständigen Bun-
         desbehörden.
         (3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 wer-
      den die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
      nach § 10a Absatz 2 von der vom Bundesminis-
      terium für Verkehr und digitale Infrastruktur

      bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen,

      soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunter-

      nehmen und Beteiligten an der sicheren Liefer-
      kette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist;
      das Bundesministerium für Verkehr und digitale
      Infrastruktur macht die insoweit zuständige Be-
      hörde im Bundesanzeiger bekannt.“

   e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange
      des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunterneh-
      mens oder der Beteiligten an der sicheren Liefer-
      kette auswirken, werden vom Bundesminis-
      terium des Innern im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Verkehr und digitale In-

      frastruktur angeordnet.“

   f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird
      vom Bundesministerium des Innern im Beneh-
      men mit dem Bundesministerium für Verkehr
      und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei
      Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach
      Satz 1 verzichtet werden. Die Befugnis nach § 3a
      Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrge-
      nommen.“

18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                         „§ 16a
                        Beleihung

      (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann
   natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Verei-
   nigungen und juristischen Personen des Privat-
   rechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender
   Aufgaben übertragen:
   1. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von
      Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3
      und
   2. Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungs-
      aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9
      Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2

      bis 4.

      (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
   1. der zu Beleihende für die zu übertragende Auf-
      gabe geeignet, sach- und fachkundig und zuver-
      lässig ist; insbesondere müssen die erforder-
      lichen speziellen rechtlichen und technischen
      Kenntnisse nachgewiesen werden,
   2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicher-
      gestellt ist und

   3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen
      entgegenstehen.
   Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter
   Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1
   genannten Voraussetzungen zu überzeugen.
BGBl. 2017, Seite 306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 306
     (3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teil-
   weise zurückgenommen, widerrufen oder mit Ne-
   benbestimmungen verbunden werden.
      (4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm über-
   tragenen Aufgaben und der sonst geltenden Ge-
   setze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu
   treffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
     (5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der
   Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorge-
   nommen hat.

      (6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheits-

   behörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von
   einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch
   genommen, den der Beliehene in Ausübung des
   ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amts-
   pflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechts-
   träger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim
   Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprü-
   che des Rechtsträgers aus demselben Schadens-
   ereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeit-
   geber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind
   vorrangig geltend zu machen.“

19. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Das Bundesministerium des Innern wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
      Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver-
      nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
      und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen
      zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
      nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den
      Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-
      sondere Einzelheiten zu den baulichen und tech-
      nischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen
      von Personen und Gegenständen sowie der
      Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Re-
      zertifizierung und Schulung von Personal und
      Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheits-
      programme festgelegt werden. Es kann ferner
      bestimmt werden, dass das Bundesministerium
      des Innern von den vorgeschriebenen Sicher-
      heitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall
      Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheits-
      belange dies gestatten.“

   c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

        „(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
      Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung,
      Rezertifizierung und Schulung des Personals,
      das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt
      werden.

        (5) Das Bundesministerium des Innern wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
      und mit Zustimmung des Bundesrates durch
      Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung,
      Zulassung und Überwachung von Sicherheits-
      ausrüstung nach § 10a zu regeln.
         (6) Das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies
      zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
      päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
      Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung

      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      des Innern und mit Zustimmung des Bundes-
      rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
      Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahn-
      det werden können.
          (7) Das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium des Innern ohne Zustim-
      mung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulas-
      sung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Va-

      lidierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.“

20. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a

                 Gebühren und Auslagen;
                Verordnungsermächtigung
      (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen nach diesem Gesetz und der Verordnung
   (EG) Nr. 300/2008 werden Gebühren und Auslagen
   nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.

      (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
   chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
   ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
   Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-
   bundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung
   der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-
   schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-
   kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, ins-
   besondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
   kulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den
   Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-
   und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-
   lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Ge-
   samtheit des Bundes und der Länder mit der jewei-
   ligen Leistung verbundenen Kosten.

      (3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3
   bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebühren-
   gesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch
   Landesbehörden entsprechend. Für die Gebühren-
   erhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3
   Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und
   die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis
   21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festset-
   zung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3
   des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 und

   § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzu-
   wenden.

      (4) Das Bundesministerium des Innern wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der
   Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bun-
   desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und
   die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können
   in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebüh-
   rengläubigerschaft und die Gebührenschuldner-
   schaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5
   und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt wer-
   den. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine
   Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über
   die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art
   und Umfang der beförderten Gegenstände enthal-
BGBl. 2017, Seite 307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 307
   ten; Auskünfte an den Betroffenen über die zu
   seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten
   personenbezogenen Daten sind gebühren- und
   auslagenfrei.“
21. § 18 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18

                    Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig
   1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht
      richtig macht,
   2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1
      Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitspro-
      gramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

   3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer voll-
      ziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder
      Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder
      Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a
      Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2
      Satz 2 zuwiderhandelt,

   4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz

      oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine
      dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht

      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      durchführt,

   5. entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Aus-
      weis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
      Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig
      zurückgibt,

   6. entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Aus-
      weis einem Dritten überlässt,
   7. entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
      stattet,

   8. entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten
      Zugang zur Luftseite verschafft oder
   9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort
      genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in
      einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicher-
      heitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

   fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in

   Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
   der Europäischen Union, die das Luftsicherheits-

   recht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-
   verordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimm-
   ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis
   zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen
   der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
   zehntausend Euro geahndet werden.

      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.“
22. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „entgegen § 11
    Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luft-
    fahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen
    Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck“ durch
    die Wörter „entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen

    dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug
    oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luft-
    seite, der zugleich Sicherheitsbereich ist,“ ersetzt.
23. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
    Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
    ten ist das Luftfahrt-Bundesamt.“

24. Folgender § 22 wird angefügt:

                           „§ 22
                    Übergangsregelung
       (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst
    ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.
    Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffe-
    nen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung
    stellen.

      (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitspro-
    gramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1
    Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März
    2017 erfolgen.
      (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren
    nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach

    dem 4. März 2017.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
                Bundespolizeigesetzes

  § 4 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 4
                     Luftsicherheit

   Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen
auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9
Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgeset-
zes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und
3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Ver-
waltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16
Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, so-
weit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium des Innern übertragen worden

sind.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
      Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
   § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bun-
desamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:
   „19. die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des
        Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicher-
        heitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luft-
        sicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist.“
BGBl. 2017, Seite 308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 308
                        Artikel 4
                     Änderung des
                 Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2017
(BGBl. 2017 II S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                         „§ 26a

   (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erheb-

liche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahr-

zeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luft-

fahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bun-

desrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beför-

derungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot

verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtun-

gen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer
Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.

  (2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu be-
schränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fort-
bestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1
im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert
werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 ist möglich.

  (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschie-
bende Wirkung.
   (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Inter-
netseite des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur veröffentlicht und als „Notice to
Airmen (NOTAM)“ in englischer Sprache bekannt ge-
macht.“

                              Artikel 5
             Einschränkung von Grundrechten

   Durch Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 4) und Artikel 1

Nummer 18 (§ 16a Absatz 4 Satz 2) wird das Grund-

recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Ab-

satz 1 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 7

Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 3)

wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-

tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie durch

Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 3) wird das Grund-

recht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Ab-

satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                              Artikel 6
                           Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 20 tritt sechs Monate nach der
Verkündung in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. Februar 2017
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            Thomas de Maizière

                                                Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                       A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4eee918268d5c8bb….