Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 298
BGBl. 2017 I S. 298 · 59.823 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Vom 23. Februar 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 582 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Flugverbot“.
b) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Sicherungs-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
nahmen“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 9 wird das Wort „Sicherungs-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
nahmen“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten
an der sicheren Lieferkette“.
e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Sicherheitsausrüstung“.
f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 16a Beleihung“.
g) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
ermächtigung“.
h) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 22 Übergangsregelung“.
2. In § 1 wird nach den Wörtern „Sicherheit des“ das
Wort „zivilen“ eingefügt.
3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu gehört insbesondere, dass sie:
1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor-
nimmt,
3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1
Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und
zulässt,
5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber
nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9
und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
nach § 9a anordnet und deren Einhaltung über-
wacht.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwen-
digen Maßnahmen, um eine im Einzelfall beste-
hende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftver-
kehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre
Befugnisse besonders regelt.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ord-
nungsgemäße Durchführung oder die Wiederho-
lung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsäch-
liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicher-
heitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die
Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ
auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anord-
nen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
ordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügun-
gen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach
dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchset-
zen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
500 000 Euro.
(4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der
Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Be-
triebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehöri-
gen Grundstücke betreten, besichtigen und dort
Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstun-
den dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luft-
fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zu-
gleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt
werden.
(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivoll-
zugsbehörden bleiben unberührt.“
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Flugverbot
(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine
erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die
Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge

oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahr-
zeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten
ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen.
Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder
einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luft-
verkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine
Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist
möglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu
beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei
Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im
erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert
werden.
(2) Fliegt ein Luftfahrtunternehmen Fracht oder
Post aus einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit
oder zum Entladen in die Bundesrepublik Deutsch-
land ein, ohne als Unternehmen, das Luftfracht
oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in
die Europäische Union befördert (ACC3) nach
Kapitel 6.8. des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. No-
vember 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnah-
men für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
standards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom
14.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
benannt zu sein oder verstößt es gegen seine
Pflichten nach den Ziffern 6.8.3.1. bis 6.8.3.3.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998, so kann die Luftsicherheitsbehörde
gegenüber diesem ein Flugverbot im Sinne des
Absatzes 1 verhängen. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen die Anordnung haben keine auf-
schiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
chend.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht
allgemein zugänglichen Bereiche“ durch die
Wörter „den Sicherheitsbereich“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „die nicht allgemein zugängliche
Bereiche“ durch die Wörter „welche die Luft-
seite“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Weise“
die Wörter „vor dem Betreten des Sicher-
heitsbereichs“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des nicht
allgemein zugänglichen Bereiches“ durch
die Wörter „des Sicherheitsbereichs“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in die nicht
allgemein zugänglichen Bereiche“ durch die
Wörter „die in Sicherheitsbereiche“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gegenstände
befinden, deren Beförderung gegen § 11
Abs. 1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes
verstößt“ durch die Wörter „verbotene Ge-
genstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2
oder Gegenstände, deren Beförderung ge-
gen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt,
befinden“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird zu Satz 1 und
wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach
den Wörtern „Angriffen auf die Sicher-
heit des“ das Wort „zivilen“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu
nicht allgemein zugänglichen Berei-
chen des Flugplatzgeländes eines Ver-
kehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
eines Luftfahrtunternehmens im Sinne
des § 9“ durch die Wörter „zum Sicher-
heitsbereich des Geländes eines Flug-
platzes im Sinne des § 8 oder zu einem
überlassenen Bereich eines Luftfahrt-
unternehmens im Sinne des § 9“ er-
setzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie
der Fracht-, Post-, Reinigungsunter-
nehmen sowie Warenlieferanten und
vergleichbarer Versorgungsunterneh-
men“ durch die Wörter „sowie der Luft-
werften und Instandhaltungsbetriebe,
Fracht-, Post- und Reinigungsunter-
nehmen sowie der Warenlieferanten
und vergleichbarer Versorgungsunter-
nehmen, insbesondere auch der Betei-
ligten an der sicheren Lieferkette“ er-
setzt.
ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Natürliche Personen, die nach
§ 16a Absatz 1 als Beliehene einge-
setzt werden oder die dort genann-
ten Aufgaben für beliehene teil-
rechtsfähige Vereinigungen oder
beliehene juristische Personen des
Privatrechts wahrnehmen sollen,
sowie Personen, die als Ausbilder
oder EU-Validierungsprüfer für die
Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5.
oder 11.6. des Anhangs der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/1998
tätig sind,“.
eee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Mitglieder von flugplatzansässigen
Vereinen, Schülerpraktikanten oder
Führer von Luftfahrzeugen im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes oder sonstige Berech-
tigte, denen nicht nur gelegentlich
Zugang zu
a) dem Sicherheitsbereich des Ge-
ländes eines Flugplatzes im
Sinne des § 8 oder
b) den überlassenen Bereichen
nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.“
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit
des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Num-
mer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Per-

sonen, die in Sicherheitsbereichen oder in
anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen
Kontrollen und Zugangskontrollen oder an-
dere Sicherheitskontrollen durchführen oder
die Verantwortung für die Durchführung die-
ser Kontrollen tragen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die
Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer
Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel
fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätz-
lichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Ju-
gendstrafe oder Geldstrafe von mindestens
60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu
einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden
ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-
strichen sind,
2. wenn der Betroffene wegen eines Verbre-
chens oder wegen sonstiger vorsätzlicher
Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr verurteilt worden ist,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind,
3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Betroffene Bestrebungen
nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder
in den letzten zehn Jahren verfolgt oder un-
terstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vor-
liegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der
Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob
sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des
Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse
kommen insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder
Strafverfahren,
2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpress-
barkeit durch Dritte ergibt,
3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Be-
kenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung ergeben,
4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamenten-
abhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch
dieser Substanzen,
5. Angabe von unterschiedlichen beziehungs-
weise falschen Identitäten bei behördlichen
Vorgängen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 werden den Wörtern
„den gegenwärtigen Arbeitgeber“ die Wörter
„die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und“
vorangestellt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann
diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflich-
tung zur Durchführung eines Tests auf Be-
täubungsmittel nach dem Betäubungsmittel-
gesetz umfassen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allge-
mein zugänglichen Bereichen“ durch die
Wörter „zum Sicherheitsbereich“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffe-
nen verbleiben auch dann, wenn er die ihm
nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mit-
wirkungspflichten nicht erfüllt.“
e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
und 9b eingefügt:
„(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im
Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zustän-
digen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines
Monats mitzuteilen:
1. Änderungen ihres Namens,
2. Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes,
sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb
eines Landes stattfindet,
3. Änderungen ihres Arbeitgebers und
4. Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprü-
fungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1
einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats
Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Per-
sonen mitzuteilen.“
f) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
gespeicherten personenbezogenen Daten sind
zu löschen
1. von den Luftsicherheitsbehörden
a) bei positiver Bescheidung innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der
Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ab-
lehnung oder des Widerrufs der Zuverläs-
sigkeit,
c) unverzüglich nach Rücknahme des An-
trags durch den Betroffenen, sofern dieser
noch nicht beschieden wurde;
2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteilig-
ten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 beteiligten Stellen
a) drei Monate nach Ende der regelmäßigen
Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeits-
überprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Anfrage durch die Luftsicherheitsbe-
hörde, oder
b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luft-
sicherheitsbehörde im Fall von Ablehnun-
gen, Rücknahmen oder Widerrufen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort „Siche-
rungsmaßnahmen“ durch das Wort „Sicher-
heitsmaßnahmen“ ersetzt.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Unternehmer eines Verkehrs-
flughafens“ durch die Wörter „Betreiber
eines Flugplatzes“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räu-
me und Einrichtungen so zu erstel-
len, zu gestalten und zu unterhal-
ten, dass die erforderliche bauliche
und technische Sicherung, die
Zuführung von Passagieren und
Gepäck und die sachgerechte
Durchführung der personellen Si-
cherungs- und Schutzmaßnahmen
und die Kontrolle der Bereiche der
Luftseite ermöglicht werden sowie
die dafür erforderlichen Flächen be-
reitzustellen und zu unterhalten;
ausgenommen von dieser Ver-
pflichtung sind Geräte zur Überprü-
fung von Fluggästen und deren
Handgepäck sowie Einrichtungen
und Geräte zur Überprüfung von
Post, aufgegebenem Gepäck,
Fracht und Bordvorräten auf die in
§ 11 Absatz 1 genannten verbote-
nen Gegenstände mittels techni-
scher Verfahren;“.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort
„Fracht“ ein Komma eingefügt und
werden die Wörter „und Versorgungs-
güter zur Durchführung von Maßnah-
men nach § 5 Absatz 3“ durch die Wör-
ter „Bordvorräte und Flughafenlieferun-
gen zur Durchführung von Sicherheits-
maßnahmen“ ersetzt.
ddd) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt
gefasst:
„4. die Bereiche der Luftseite gegen
unberechtigten Zugang zu sichern
und, soweit es sich um Sicherheits-
bereiche oder sensible Teile der
Sicherheitsbereiche handelt, den
Zugang nur hierzu besonders be-
rechtigten Personen zu gestatten;
5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter an-
derer auf dem Flugplatz tätiger Un-
ternehmen und andere Personen
vor dem Zugang zu Sicherheitsbe-
reichen und zu den sensiblen Teilen
der Sicherheitsbereiche nach den
Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die
Sicherheit in der Zivilluftfahrt und
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom
9.4.2008, S. 72) in der jeweils gel-
tenden Fassung zu durchsuchen
oder in sonstiger geeigneter Weise
zu kontrollieren sowie von diesen
mitgeführte Gegenstände und Fahr-
zeuge zu durchsuchen, zu durch-
leuchten oder in sonstiger geeigne-
ter Weise zu überprüfen; dies gilt
auch für auf andere Weise in diese
Bereiche eingeführte Waren und
Versorgungsgüter, insbesondere für
Flughafenlieferungen;
6. Personal, das Luftsicherheitsauf-
gaben wahrnimmt, sowie Personen
mit Zugang zu Sicherheitsberei-
chen oder zu Gegenständen, die
zur Luftseite eines Flughafens oder
in Luftfahrzeuge verbracht werden,
nach Maßgabe von Abschnitt 11.2.
des Anhangs der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/1998 zu
schulen;
7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von
Bedrohungen, insbesondere von
Bombendrohungen, sind, auf Sicher-
heitspositionen zu verbringen oder
bei einer Verbringung durch das
Luftfahrtunternehmen nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwir-
ken und die Entladung sowie die
Ver- und Entsorgung der Luftfahr-
zeuge durchzuführen;“.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten
Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Be-
treiber in einem Luftsicherheitsprogramm im
Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, wel-
cher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zu-
lassung vorzulegen ist.“
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber eines Flugplatzes ist ver-
pflichtet, die im zugelassenen Luftsicher-
heitsprogramm dargestellten Sicherheits-
maßnahmen innerhalb der von der Luft-
sicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder,
soweit keine Frist vorgegeben wird, inner-
halb eines Monats nach der Zulassung
durchzuführen; er benennt eine Person, die
für die Sicherheit im Unternehmen zuständig
ist.“
ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:
„In regelmäßigen Abständen von nicht mehr
als fünf Jahren hat eine Überprüfung des
Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die
Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitab-
stände für die Überprüfung des Luftsicher-
heitsprogramms festlegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Be-
reiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheits-
behörde auf der Grundlage einer Risikobewer-

tung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, so-
weit die Voraussetzungen nach der Verordnung
(EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. De-
zember 2009 zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen die Mitgliedstaaten von den ge-
meinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit
in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Si-
cherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338
vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden
Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und
betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizei-
lichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und
Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Sicherungs-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
nahmen“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungs-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaß-
nahmen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz
vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
verpflichtet,
1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung
von Fluggästen und der Behandlung von
Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern
durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere
auch die Sicherstellung der Durchführung
der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
genannten Maßnahmen in Bezug auf Post,
Material und Bordvorräte von Luftfahrtunter-
nehmen;
2. die ihm auf einem Flugplatz überlassenen
Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten
Zugang zu sichern und, soweit es sich um
Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur
hierzu besonders berechtigten Personen zu
gestatten; soweit Betriebsgebäude, Fracht-
anlagen und sonstige Betriebseinrichtungen
von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder
in seinem Auftrag errichtet oder von ihm
selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1
Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3. Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahr-
nimmt, sowie Personen mit Zugang zu Si-
cherheitsbereichen oder zu Gegenständen,
die zur Luftseite eines Flughafens oder in
Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maß-
gabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu
schulen;
4. seine auf einem Flugplatz abgestellten Luft-
fahrzeuge so zu sichern, dass weder unbe-
rechtigte Personen Zutritt haben noch verbo-
tene Gegenstände in das Luftfahrzeug ver-
bracht werden können;
5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedro-
hungen, insbesondere von Bombendrohun-
gen sind, auf eine Sicherheitsposition zu ver-
bringen oder bei einer Verbringung durch den
Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 mitzuwirken;
6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach
§ 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten
Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unterneh-
men in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne
des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luft-
sicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-
stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist;
die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen
von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunter-
nehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit
einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen be-
treiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtun-
gen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen
Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat
eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun-
gen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann
kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der
Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Beste-
hen begründete Zweifel am Fortbestand der Zu-
lassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung
entzogen werden. Die Zulassung kann mit Ne-
benbestimmungen versehen werden. Nachträg-
liche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunter-
nehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheits-
programm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzu-
erkennenden Luftsicherheitsprogramm darge-
stellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der
von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen
Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird,
innerhalb eines Monats nach der Zulassung
durchzuführen; sie benennen eine Person, die
für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tä-
tigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten
der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.“
d) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen
in der Bundesrepublik Deutschland benut-
zen, auch außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, wenn und soweit die je-
weils örtlich geltenden Vorschriften nicht
entgegenstehen.“
e) In Absatz 3 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-
men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“
ersetzt.
f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3d eingefügt:
„(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Vo-
raussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luft-
fracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-
Flughafen in die Europäische Union befördert
(ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 von der zuständigen Behörde eines
EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Euro-
päischen Union zur Sicherheit der Lieferkette
aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen
von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die
Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsi-
cherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit
eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte
Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundes-
polizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von
der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-
Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kom-
mission als gleichwertig anerkannten Validie-
rungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicher-
heitsbehörde lässt natürliche oder juristische
Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luft-
sicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsver-
ordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten
Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines
EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validie-
rung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicher-
heitsbehörde anerkannt.“
g) In Absatz 4 wird das Wort „Sicherungsmaßnah-
men“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“
ersetzt.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Sicherheitsmaßnahmen der
Beteiligten an der sicheren Lieferkette
(1) Reglementierte Beauftragte, bekannte Ver-
sender, Transporteure, andere Stellen nach Ziffer
6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte
Lieferanten und bekannte Lieferanten sind zum
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftver-
kehrs verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nach
den Kapiteln 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen.
Die in Satz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen
sind von den genannten Stellen in einem Sicher-
heitsprogramm im Sinne des Artikels 14 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde lässt reglemen-
tierte Beauftragte, bekannte Versender, Transpor-
teure, reglementierte Lieferanten und andere Stel-
len nach Ziffer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach
Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 zu. Die Zulassung ist für längstens fünf
Jahre gültig. Die Zulassung kann mit Nebenbestim-
mungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen
sind zulässig. In regelmäßigen Abständen von nicht
mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung nach
Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 durch die zuständige Behörde zu erfol-
gen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand
der Zulassungsvoraussetzungen, ist die Zulassung
zu entziehen oder auszusetzen. Die Luftsicherheits-
behörde kann zusätzlich eine Sperrfrist für die Wie-
dererteilung der Zulassung festsetzen. Die Sperr-
frist kann sich auch auf die Ausübung weiterer Tätig-
keiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen.
(3) Zur Durchführung der Kontrollen können
nach Absatz 2 Satz 1 zugelassene reglementierte
Beauftragte und andere Stellen nach Ziffer 6.3.1.1.
Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/1998 Postsendungen und
Fracht nach den in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten
Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in
sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei einer
Postsendung ist darauf zu achten, dass von deren
Inhalt nur in dem für die Überprüfung unbedingt er-
forderlichen Maß Kenntnis erlangt wird. Das Öffnen
einer Postsendung ist dem Empfänger und, soweit
dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeig-
nete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist an-
zuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde
Zweifel, ob ein Transporteur oder bekannter Liefe-
rant die Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmun-
gen noch erfüllt, untersagt sie diesem die Abwick-
lung von sicherer Luftfracht, Luftpost, Bordvorräten
oder Flughafenlieferungen bis die Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durch-
führungsbestimmungen wieder zweifelsfrei erfüllt
werden. Der Transporteur oder bekannte Lieferant
ist verpflichtet, alle die Stellen, von denen er be-
nannt wurde, über die Untersagung zu informieren
und dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
nachzuweisen.
(5) Die Feststellung der Identität einer Person
nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem regle-
mentierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen
eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen
eines Personalausweises oder eines Reisepasses,
der von den nationalen Behörden ausgestellt ist.
Die Feststellung der Identität ist von dem reglemen-
tierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu
dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende
Angaben enthalten:
1. Name,
2. Nummer des Personalausweises oder des Reise-
passes,
3. Geburtsdatum sowie
4. eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben
wird.
(6) Die Dokumentation ist für Qualitätskontroll-
maßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung
transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stun-
den, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Ver-
langen vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind
die personenbezogenen Daten zu löschen. Die
Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht
mitgeteilt zu werden.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht allgemein
zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter „zur
Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheits-
bereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheits-
bereichs“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „in den nicht allge-
mein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter
„in den Sicherheitsbereichen“ ersetzt.
c) In Satz 6 werden die Wörter „zu den nicht allge-
mein zugänglichen Bereichen“ durch die Wörter
„oder die Verschaffung des Zugangs zur Luft-
seite sowie zu den Sicherheitsbereichen“ er-
setzt.
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Sicherheitsausrüstung
(1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur
Durchführung der Kontrollen von Fluggästen und
Handgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von an-
deren Personen als Fluggästen und mitgeführten
Gegenständen, von Fracht und Post, von Bordvor-
räten und Flughafenlieferungen sowie von sonsti-
gen Gegenständen, die auf die Luftseite des Flug-
platzes verbracht wurden oder werden sollen. Zur
Sicherheitsausrüstung zählen auch Sprengstoff-
spürhunde oder andere für das Aufspüren von
Stoffen ausgebildete Tiere. Keine Sicherheitsaus-
rüstung nach Satz 1 sind einfache Hilfsmittel und
Alltagsgegenstände, die üblicherweise auch außer-
halb von Sicherheitskontrollen verwendet werden.
(2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen
nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden,
wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifi-
ziert ist. Sicherheitsausrüstung wird zertifiziert,
wenn sie
1. den maßgeblichen Standards nach der Verord-
nung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungs-
verordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
insbesondere der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998, sowie
2. den weitergehenden Anforderungen an Leistung,
Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit
nach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5
entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1
gelten als erfüllt, wenn die Sicherheitsausrüstung
von der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mit-
gliedstaates zertifiziert wurde und die zugrunde-
liegenden Prüfmethoden von der Luftsicherheits-
behörde anerkannt wurden.
(3) Sicherheitsausrüstung muss ferner für die
konkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort
durch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein.
Die Sicherheitsausrüstung wird zugelassen, wenn
die zertifizierte Sicherheitsausrüstung für den vor-
gesehenen Kontrollzweck geeignet ist und am kon-
kreten Einsatzort die erforderlichen Maßnahmen für
einen ordnungsgemäßen Einsatz der Sicherheits-
ausrüstung getroffen wurden.
(4) Die Luftsicherheitsbehörde überwacht die
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Rege-
lungen bei Verwendung der zertifizierten und zuge-
lassenen Sicherheitsausrüstung.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4
des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/1998 genannten Gegen-
ständen“.
bb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt
gefasst:
„(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeu-
gen und in den Bereichen der Luftseite auf
Flugplätzen ist verboten.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 gelten als verbo-
tene Gegenstände
1. in aufgegebenem Gepäck die in An-
lage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
genannten Gegenstände;
2. in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des
Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
3. in Bordvorräten und Flughafenlieferungen
die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-
hangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 genannten Gegenstände;
4. für Personen, die keine Fluggäste sind,
die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des An-
hangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 genannten Gegenstände; dies
gilt auch dann, wenn diese Gegenstände
sich in sonstigen mitgeführten Gegen-
ständen oder in Fahrzeugen befinden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ge-
strichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1
überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie
in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2
kann das Bundesministerium des Innern
Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erteilen.“
14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Beneh-
men erforderlich; die Bundesregierung hat dann
die betroffenen Länder von der Entscheidung der
Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:

„(3) Der Bundesminister der Verteidigung
kann den Inspekteur der Luftwaffe generell er-
mächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuord-
nen.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ er-
setzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5
Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren
zum sicheren Umgang der Unternehmen mit
Fracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvor-
räten sowie Post und Material von Luftfahrt-
unternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde
auch außerhalb des Flugplatzgeländes durch-
führen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „2320/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein-
samer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil-
luftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1)“ durch die An-
gabe „300/2008“ und die Angabe „3 und 4“
durch die Angabe „3 bis 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a ein-
schließlich der Überwachung der Einhaltung der
diesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Ver-
pflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der
Beteiligten an der sicheren Lieferkette werden
vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies
gilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn,
dass überlassene Bereiche im Sinne von § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind. Die
Aufgaben nach § 10a Absatz 3 und 4 werden
ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenom-
men, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrt-
unternehmen und Beteiligten an der sicheren
Lieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.“
d) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden einge-
fügt:
„(3a) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
nach § 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der
Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Ver-
pflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9
Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung
wahrgenommen. Im Übrigen können die Aufga-
ben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem
Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt
werden, wenn dies zur Gewährleistung der bun-
deseinheitlichen Durchführung der Sicherheits-
maßnahmen erforderlich ist. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der
vom Bundesministerium des Innern bestimmten
Bundesbehörde wahrgenommen. Das Bundes-
ministerium des Innern macht im Bundesanzei-
ger bekannt:
1. in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen
Bundesbehörden und
2. in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme
von Aufgaben sowie die zuständigen Bun-
desbehörden.
(3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 wer-
den die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
nach § 10a Absatz 2 von der vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur
bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen,
soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunter-
nehmen und Beteiligten an der sicheren Liefer-
kette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist;
das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur macht die insoweit zuständige Be-
hörde im Bundesanzeiger bekannt.“
e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange
des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunterneh-
mens oder der Beteiligten an der sicheren Liefer-
kette auswirken, werden vom Bundesminis-
terium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur angeordnet.“
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird
vom Bundesministerium des Innern im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei
Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach
Satz 1 verzichtet werden. Die Befugnis nach § 3a
Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrge-
nommen.“
18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Beleihung
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann
natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Verei-
nigungen und juristischen Personen des Privat-
rechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender
Aufgaben übertragen:
1. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von
Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3
und
2. Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungs-
aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9
Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2
bis 4.
(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
1. der zu Beleihende für die zu übertragende Auf-
gabe geeignet, sach- und fachkundig und zuver-
lässig ist; insbesondere müssen die erforder-
lichen speziellen rechtlichen und technischen
Kenntnisse nachgewiesen werden,
2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicher-
gestellt ist und
3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen.
Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter
Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1
genannten Voraussetzungen zu überzeugen.

(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teil-
weise zurückgenommen, widerrufen oder mit Ne-
benbestimmungen verbunden werden.
(4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm über-
tragenen Aufgaben und der sonst geltenden Ge-
setze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der
Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorge-
nommen hat.
(6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheits-
behörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von
einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch
genommen, den der Beliehene in Ausübung des
ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amts-
pflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechts-
träger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim
Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprü-
che des Rechtsträgers aus demselben Schadens-
ereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeit-
geber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind
vorrangig geltend zu machen.“
19. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen
zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-
sondere Einzelheiten zu den baulichen und tech-
nischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen
von Personen und Gegenständen sowie der
Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Re-
zertifizierung und Schulung von Personal und
Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheits-
programme festgelegt werden. Es kann ferner
bestimmt werden, dass das Bundesministerium
des Innern von den vorgeschriebenen Sicher-
heitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall
Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheits-
belange dies gestatten.“
c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung,
Rezertifizierung und Schulung des Personals,
das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt
werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung,
Zulassung und Überwachung von Sicherheits-
ausrüstung nach § 10a zu regeln.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und mit Zustimmung des Bundes-
rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahn-
det werden können.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern ohne Zustim-
mung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulas-
sung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Va-
lidierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.“
20. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Gebühren und Auslagen;
Verordnungsermächtigung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 werden Gebühren und Auslagen
nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-
bundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung
der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-
schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-
kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, ins-
besondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
kulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den
Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-
und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-
lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Ge-
samtheit des Bundes und der Länder mit der jewei-
ligen Leistung verbundenen Kosten.
(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3
bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebühren-
gesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch
Landesbehörden entsprechend. Für die Gebühren-
erhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3
Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und
die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis
21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festset-
zung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3
des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 und
§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzu-
wenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bun-
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und
die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können
in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebüh-
rengläubigerschaft und die Gebührenschuldner-
schaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5
und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt wer-
den. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine
Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über
die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art
und Umfang der beförderten Gegenstände enthal-

ten; Auskünfte an den Betroffenen über die zu
seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten
personenbezogenen Daten sind gebühren- und
auslagenfrei.“
21. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht
richtig macht,
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitspro-
gramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer voll-
ziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder
Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder
Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a
Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz
oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine
dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
5. entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Aus-
weis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt,
6. entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Aus-
weis einem Dritten überlässt,
7. entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
8. entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten
Zugang zur Luftseite verschafft oder
9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort
genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in
einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicher-
heitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union, die das Luftsicherheits-
recht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-
verordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen
der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.“
22. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „entgegen § 11
Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luft-
fahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen
Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck“ durch
die Wörter „entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen
dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug
oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luft-
seite, der zugleich Sicherheitsbereich ist,“ ersetzt.
23. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist das Luftfahrt-Bundesamt.“
24. Folgender § 22 wird angefügt:
„§ 22
Übergangsregelung
(1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst
ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.
Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffe-
nen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung
stellen.
(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitspro-
gramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1
Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März
2017 erfolgen.
(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren
nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach
dem 4. März 2017.“
Artikel 2
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
§ 4 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Luftsicherheit
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen
auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9
Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgeset-
zes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und
3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Ver-
waltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16
Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, so-
weit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern übertragen worden
sind.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bun-
desamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicher-
heitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luft-
sicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist.“

Artikel 4
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2017
(BGBl. 2017 II S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erheb-
liche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahr-
zeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luft-
fahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bun-
desrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beför-
derungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot
verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer
Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.
(2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu be-
schränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fort-
bestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1
im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert
werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschie-
bende Wirkung.
(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Inter-
netseite des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur veröffentlicht und als „Notice to
Airmen (NOTAM)“ in englischer Sprache bekannt ge-
macht.“
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 4) und Artikel 1
Nummer 18 (§ 16a Absatz 4 Satz 2) wird das Grund-
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 3)
wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-
tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie durch
Artikel 1 Nummer 10 (§ 9a Absatz 3) wird das Grund-
recht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 20 tritt sechs Monate nach der
Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Februar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4eee918268d5c8bb….