§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/20#abs-1 (1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Für die Erteilung oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/20#abs-2 (2) Die Betriebsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Betriebsgenehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/20#abs-3 (3) Die Betriebsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Betriebsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/20#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 20 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.11.2022 – 7 LB 83/20
- OVG Niedersachsen, 14.06.2019 – 7 ME 12/19Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.04.2013 – 20 U 201/12
- BFH, 08.07.2014 – VII R 9/13Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche LuftfahrtZitiert von 3
- OVG NRW, 18.10.2007 – 20 A 2474/06
- VG Braunschweig, 28.02.2006 – 2 B 105/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
- ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 – 3 Ca 4673/20Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 11.12.2020 – 7 Ca 4630/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.