Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008
VO (EG) Nr. 300/2008Art 13 Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/13#abs-1 (1) Jedes Luftfahrtunternehmen stellt ein Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen auf, wendet es an und entwickelt es fort.
Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die das Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, von dem aus es seine Dienstleistungen erbringt, zu erfüllen.
Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Luftfahrtunternehmen zu überwachen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/13#abs-2 (2) Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/13#abs-3 (3) Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, das Sicherheitsprogramm des gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmens gebilligt, so erkennen alle anderen Mitgliedstaaten an, dass dieses Luftfahrtunternehmen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Dies lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, von einem Luftfahrtunternehmen nähere Auskünfte zur Durchführung folgender Maßnahmen bzw. Verfahren zu verlangen:
a) Sicherheitsmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 anwendet, und/oder
b) örtliche Verfahren, die auf den angeflogenen Flughäfen gelten.